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VII ZR 168/17 ECLI:DE:BGH:2019:010719BVIIZR168.17.0 KI-generiert

Subject-matter value for attorney's fees when appeal is limited despite unrestricted mandate

Geschäftsnummer VII ZR 168/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice ordered that the subject-matter value for attorney's fees in the appeal on points of law proceedings be fixed at €1,565,785, thereby prevailing over the lower court's valuation. This decision addressed a dispute over the correct fee basis in a civil case where the defendant appealed a judgment imposing a debt of €1,565,785, yet limited its appeal to a subset amounting to €1,465,785, resulting in a fee valuation lower than the full liability. The court held that when a client grants an unrestricted mandate for legal remedies, the value of the subject matter for attorney's fees corresponds to the total liability established by the lower court judgment, rather than the reduced value of the specific remedies pursued in the appeal. This ruling was based on § 33 Abs. 1 RVG, which governs the separate determination of fee values when the attorney's subject-matter value deviates from the court's dispute value.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 RVG, § 33 Abs. 9 RVG; Subject-matter value for attorney's fees when appeal is limited despite unrestricted mandate: Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungs-beschwerde bildet. Der Beklagte erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, dieser erstreckte sich auf die gesamte, durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf begründete Beschwer in Höhe von 1.565.785 €. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

Schlagwörter

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Festsetzung des Anwaltshonorars Streitwert beschränkte Haftung Zivilurteil E-Justice sachliche Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsanwaltsgebührenstreitwert bei beschränkter Rechtsmitteleinlegung

[TENOR]

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf 1.565.785 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

I. Der Beklagte hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2017 beauftragt, welches den Beklagten mit 1.565.785 € beschwerte. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde-begründung hat die Beklagte Anträge mit einem Gegenstandswert von 1.465.785 € weiterverfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Gegenstandswert dementsprechend auf 1.465.785 € festgesetzt.

Der Antragsteller beantragt Wertfestsetzung für seine anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

II. Dem Antrag des Antragstellers war gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungs-beschwerde bildet. Der Beklagte erteilte dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, dieser erstreckte sich auf die gesamte, durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf begründete Beschwer in Höhe von 1.565.785 €. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

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