Correction of criminal proceeds confiscation for unpaid drug trafficking debts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH), First Criminal Senate, partially granted the defendant's revision by reducing the confiscation of criminal proceeds from €223,500 to €220,500, while rejecting the remainder of the appeal as unfounded and ordering the defendant to bear the costs. The case involved a conviction for drug dealing in significant quantities, where the defendant challenged the Landgericht Freiburg’s order for the confiscation of the value of criminal proceeds, specifically arguing that an excess of €10,000 was incorrectly calculated. The court determined that a legal error occurred in one specific transaction where the lower court erroneously included an outstanding balance of €3,000 that had not been paid or evidenced in the judgment facts, necessitating a deduction from the total confiscation amount under § 354 Abs. 1 StPO in conjunction with §§ 73 and 73c StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Correction of criminal proceeds confiscation for unpaid drug trafficking debts: "In Fall II 7 d der Urteilsgründe hat der Angeklagte am 13. Januar 2022 für den Verkauf von Betäubungsmitteln Bargeld im Wert von 5.600 Euro erlangt gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Dass der Abnehmer den ausstehenden Restbetrag von 3.000 Euro noch vor der Festnahme des Angeklagten am 18. Januar 2022 beglichen hat, lässt sich den Urteilsgründen auch in ihrem Zusammenhang nicht entnehmen (…). Der Ansatz eines Werts von 8.600 Euro für das in diesem Fall Erlangte (…) ist somit fehlerhaft.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 15. Dezember 2022 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 220.500 Euro angeordnet ist, wobei der Angeklagte in Höhe von 182.500 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Mitangeklagten E. haftet; die darüberhinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken ist. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 223.500 Euro angeordnet, in Höhe von 182.500 Euro in gesamtschuldnerischer Haftung mit dem Mitangeklagten E. . Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen die Einziehungsentscheidung, soweit diese 10.000 Euro übersteigt. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die rechtliche Nachprüfung der Einziehungsentscheidung hat lediglich im Fall II. 7 d) der Urteilsgründe in Höhe von 3.000 Euro einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend Folgendes ausgeführt:
"In Fall II 7 d der Urteilsgründe hat der Angeklagte am 13. Januar 2022 für den Verkauf von Betäubungsmitteln Bargeld im Wert von 5.600 Euro erlangt gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Dass der Abnehmer den ausstehenden Restbetrag von 3.000 Euro noch vor der Festnahme des Angeklagten am 18. Januar 2022 beglichen hat, lässt sich den Urteilsgründen auch in ihrem Zusammenhang nicht entnehmen (…). Der Ansatz eines Werts von 8.600 Euro für das in diesem Fall Erlangte (…) ist somit fehlerhaft.
Vom Einziehungsbetrag sind 3.000 Euro abzuziehen."
Dem schließt sich der Senat an und ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten desselben zu belasten.
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