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5 StR 438/17 ECLI:DE:BGH:2017:281117B5STR438.17.0 KI-generiert

Mandatory partial acquittal for unproven counts and consideration of defendant's financial means in damages assessment

Geschäftsnummer 5 StR 438/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, ordering the lower court judgment to be amended to include a partial acquittal and to credit two months of prior probationary work toward the total prison sentence, while otherwise upholding the conviction and the ancillary civil award. The case involved a conviction for attempted aggravated robbery and bodily harm, where the defendant challenged the omission of a partial acquittal for a count of attempted coercion that had been included in the opening judgment but lacked sufficient factual findings, as well as the failure to account for completed probationary services from a prior sentence in the total punishment calculation. The court also confirmed that the lower court correctly considered the defendant's limited financial resources when assessing the amount of pain and suffering compensation in the ancillary proceedings. The decisive legal issues were the procedural requirement to exhaust the scope of the opening judgment by issuing a partial acquittal where evidence is insufficient (§ 260 StPO), the mandatory crediting of probationary labor to the total sentence under §§ 58, 56f StGB, and the application of § 253(2) BGB, which permits courts to consider the perpetrator's economic circumstances when determining "fair" compensation for immaterial damage, rejecting the argument that such consideration is prohibited unless the circumstances are uniquely exceptional.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 253 Abs. 2 BGB, § 473 Abs. 4 StPO; Mandatory partial acquittal for unproven counts and consideration of defendant's financial means in damages assessment: The case involved a conviction for attempted aggravated robbery and bodily harm, where the defendant challenged the omission of a partial acquittal for a count of attempted coercion that had been included in the opening judgment but lacked sufficient factual findings, as well as the failure to account for completed probationary services from a prior sentence in the total punishment calculation. The court also confirmed that the lower court correctly considered the defendant's limited financial resources when assessing the amount of pain and suffering compensation in the ancillary proceedings. The decisive legal issues were the procedural requirement to exhaust the scope of the opening judgment by issuing a partial acquittal where evidence is insufficient (§ 260 StPO), the mandatory crediting of probationary labor to the total sentence under §§ 58, 56f StGB, and the application of § 253(2) BGB, which permits courts to consider the perpetrator's economic circumstances when determining "fair" compensation for immaterial damage, rejecting the argument that such consideration is prohibited unless the circumstances are uniquely exceptional.

Schlagwörter

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Schadenberechnung erschwerender Tatumstand Revision eines Entscheids Kreditschädigung qualifizierter Raub finanzielle Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 272/98
September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschlüsse vom 30.
BGHSt 44, 196
September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschlüsse vom 30.
2 StR 174/08
Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287, und vom 30.
5 StR 135/17
Mai 2017 - 5 StR 135/17 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60.
1 StR 283/89
März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 382 f., und vom 17.
BGHSt 36, 378
März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 382 f., und vom 17.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to state that the remainder of the revision is unfounded, serving as the main ground for the partial dismissal of the appeal.

§ 354 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the procedural basis for supplementing the total sentence ruling and fixing the credit period of two months, which is reflected in the operative order.

§ 473 Abs. 4 StPO

Cited to justify the rejection of a cost-sharing order, underpinning the directive that the defendant bears the additional costs of the legal remedy.

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Volltext

Strafverfahren: Fehlerhaft unterbliebener Teilfreispruch; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers bei der Schmerzensgeldbemessung im Adhäsionsausspruch

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 6. April 2017 dahin ergänzt,

a) dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) dass die Leistungen, die im Rahmen der für die einbezogene Strafe gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind, mit zwei Monaten auf die Gesamtstrafe angerechnet werden.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 17. März 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es zugunsten des Nebenklägers eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die dagegen gerichtete, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft von einem Teilfreispruch abgesehen, soweit dem Angeklagten mit der Anklage tatmehrheitlich eine versuchte Nötigung zur Last gelegt worden war. Dem war das Landgericht im Eröffnungsbeschluss gefolgt. Da es hinsichtlich dieses Tatvorwurfs keine eine Verurteilung tragenden Feststellungen hat treffen können (UA S. 19), hätte es den Angeklagten teilweise freisprechen müssen, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen. Insofern kam der dem Urteil nunmehr zugrundegelegten geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung der vom Angeklagten begangenen Körperverletzungen, nach der bei einem Tatnachweis das Nötigungsdelikt in Tateinheit mit der späteren Körperverletzung gestanden hätte, keine Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschlüsse vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287, und vom 30. Mai 2017 - 5 StR 135/17 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 13).

2. Der Gesamtstrafenausspruch bedarf einer Ergänzung, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen des Angeklagten im Zusammenhang mit der im Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 17. März 2016 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung unterblieben ist.

Nach den Feststellungen war die Vollstreckung der bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt worden. Die dem Angeklagten hierbei auferlegten Bewährungsauflagen in Form der Erbringung von 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit hatte er umfassend erfüllt. Danach hätte sich die Strafkammer gedrängt sehen müssen, die Voraussetzungen für eine Anrechnung auf Bewährungsauflagen erbrachter Leistungen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern. Nach dieser Regelung sind Leistungen, die auf Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht worden sind, nicht - wie vorliegend geschehen - bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, sondern durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 382 f., und vom 17. September 2013 - 1 StR 489/13 mwN).

Der Senat holt die versäumte Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt die Anrechnungsdauer auf zwei Monate fest (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 3 StR 442/13, NStZ-RR 2014, 138 mwN).

3. Gegen den Adhäsionsausspruch bestehen keine Bedenken. Insbesondere durfte das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die begrenzten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigen.

Wie die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs in ihrer Entscheidung vom 16. September 2016 klargestellt haben, können bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Das Gesetz sieht in § 253 Abs. 2 BGB für den Ausgleich immaterieller Schäden mithin keine starre Regelung, sondern eine billige Entschädigung vor, ohne dem Tatgericht hinsichtlich der zu berücksichtigenden oder berücksichtigungsfähigen Umstände Vorgaben zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, BGHZ 212, 48, 55, 60 f.; siehe auch schon BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151 f.).

Geboten sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung danach nur, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, aaO, S. 69 f.). Aus diesem Gebot für Ausnahmefallgestaltungen, das die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs auf die Frage formuliert haben, ob im Urteil Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers oder des Geschädigten getroffen und Erörterungen zu ihrem Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung vorgenommen werden m ü s s e n (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, aaO, S. 69), lässt sich kein zur Annahme eines Rechtsfehlers führendes Verbot ableiten, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen, selbst wenn sie dem Fall noch kein besonderes Gepräge geben (zutr. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - 3 StR 231/17, und vom 30. August 2017 - 4 StR 255/17, gegen BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 StR 324/14). Eine solche Schlussfolgerung liefe geradezu dem Ergebnis der Auslegung des § 253 Abs. 2 BGB zuwider, wonach das Tatgericht bei der Bemessung der billigen Entschädigung a l l e Umstände des Einzelfalls soll berücksichtigen dürfen (BGH, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16, aaO, S. 61).

Die Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes durch die Strafkammer hat daher ungeachtet des Umstands, dass sie sich nicht zu seinem Nachteil auswirkte, den Bestand des Adhäsionsausspruchs nicht gefährdet.

4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt keine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO.

Sander

Dölp

König

Berger

Mosbacher