Mootness of complaint against pre-trial detention extension after revision rejection and transition to definitive prison sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (3rd Criminal Senate) declared the defendant's complaint against the Oberlandesgericht Düsseldorf's decision to extend pre-trial detention moot, resulting in no change to the defendant's status as he remains in custody under a final conviction. The defendant, who had been in continuous pre-trial detention since 2020 and convicted of crimes resulting in a four-year sentence by the appellate court in May 2022, challenged the appellate court's April 2023 order maintaining the detention pending his appeal. The court ruled that because the Supreme Court rejected the defendant's revision in June 2023, rendering the conviction final, the basis for pre-trial detention ceased to exist and was replaced by the execution of the definitive prison sentence; consequently, the complaint under § 117 Abs. 2 Satz 2 StPO, which is limited to challenging pre-trial detention orders, became without subject matter.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 117 Abs. 2 Satz 2 StPO; Mootness of complaint against pre-trial detention extension after revision rejection and transition to definitive prison sentence: Am 28. Juni 2023 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach einer Änderung des Schuldspruchs verworfen (3 StR 424/22). Seither wird nicht mehr Untersuchungshaft, sondern Strafhaft aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts vollstreckt. Die Beschwerde, die sich nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StPO gegen die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft richtet, ist damit gegenstandslos geworden.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. April 2023 ist gegenstandslos.
[GRUENDE]
Der Beschwerdeführer wurde am 16. Juli 2020 festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2020 (1 BGs 223/20) seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 27. Mai 2022 hat ihn das Oberlandesgerichts Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und zugleich die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet (III-6 StS 2/21). Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht auf einen Haftprüfungsantrag am 17. April 2023 entschieden, dass der Haftbefehl des Ermittlungsrichters in Verbindung mit dem Haftfortdauerbeschluss des Staatsschutzsenats vom 27. Mai 2022 weiterhin aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Dagegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 30. Mai 2023 Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist am 15. Juni 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen.
Am 28. Juni 2023 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach einer Änderung des Schuldspruchs verworfen (3 StR 424/22). Seither wird nicht mehr Untersuchungshaft, sondern Strafhaft aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts vollstreckt. Die Beschwerde, die sich nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StPO gegen die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft richtet, ist damit gegenstandslos geworden.
Schäfer Berg Erbguth