Invalidity of extended confiscation under § 73a StGB for assets derived from concrete, uncharged offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) partially reversed the Landgericht Koblenz judgment, ordering the revocation of the extended confiscation of the value of criminal proceeds in the amount of €10,000, while rejecting the remainder of the defendant’s appeal and upholding the conviction and three-and-a-half-year prison sentence for robbery, instigation of grievous bodily harm, and public disorder. The dispute centered on whether extended confiscation under § 73a StGB was permissible for funds derived from uncharged drug trafficking offenses committed between 2016 and 2017, which were separate from the charged violent crimes. The BGH held that § 73a StGB is strictly subsidiary to § 73 StGB and cannot be applied when the assets stem from specific, identifiable, uncharged offenses that should be prosecuted in a separate proceeding to assess the primary confiscation statute, rendering the extended confiscation legally untenable in this instance.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 73a StGB, § 73 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Invalidity of extended confiscation under § 73a StGB for assets derived from concrete, uncharged offenses: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung zur im Ausland erlittenen Haft getroffen. Daneben hat es die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Vermögensabschöpfung im Strafverfahren: Erweiterte Einziehung von Geldbeträgen aus verfahrensfremden Taten
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Juli 2021 im Ausspruch über die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; dieser entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung zur im Ausland erlittenen Haft getroffen. Daneben hat es die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Während der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils sachlich-rechtlicher Prüfung standhalten, begegnet der Ausspruch über die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; dieser Ausspruch entfällt.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 23. November 2021 insoweit im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
"Im Jahr 2016 entschloss sich der gesondert verfolgte Zeuge K. , illegale Kräutermischungen bei dem Angeklagten zu kaufen. Bis Ende des Jahres 2017 erwarb er in einem Umfang von mindestens 10.000 € Betäubungsmittel sowie Kräutermischungen, die unter das 'Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz' (NpSG) fallen, bei dem Angeklagten. Der Angeklagte übergab K. die Substanzen jeweils auf Kommissionsbasis. Zur Übergabe der Betäubungsmittel bzw. Kräutermischungen und des Geldes trafen sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte K. alle zwei Wochen in R. […].
Demnach hat der Angeklagte die 10.000 € aus einer oder mehreren konkretisierbaren verfahrensfremden Taten erlangt, weshalb der Anwendungsbereich des § 73a StGB nicht eröffnet ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13 und vom 11. Februar 2016 - 3 StR 486/15; BGH NStZ 2020, 213; BGH NJW 2018, 3325 [3326]). Denn § 73a StGB ist gegenüber § 73 StGB subsidiär. Seine Anwendung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind. Dies schließt es aus, Gegenstände der erweiterten Einziehung zu unterwerfen, die der Angeklagte aus anderen, von der Anklageschrift nicht umfassten, aber zumindest möglicherweise konkretisierbaren Straftaten erlangt hat; denn diese Taten können und müssen zum Gegenstand eines gesonderten Strafverfahrens gemacht werden, in dem die Voraussetzungen des vorrangig anwendbaren § 73 StGB zu prüfen sind. Damit scheidet auch die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen aus. Deren Anordnung hat zu entfallen."
Dem schließt sich der Senat an.
Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Berg
Wimmer
Paul
Anstötz
Voigt