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4 StR 199/23 ECLI:DE:BGH:2023:040723B4STR199.23.0 KI-generiert

Confiscation of seized packaging materials in drug trafficking case: discretionary waiver for procedural economy

Geschäftsnummer 4 StR 199/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 4th Criminal Senate largely dismissed the defendant's appeal against a regional court judgment but modified the order by expunging the confiscation of seized plastic packaging materials, leaving the conviction and custodial sentence intact. The defendant had been sentenced to seven and a half years in prison for the illegal import of narcotics in non-negligible amounts and accessory to drug dealing in non-negligible quantities, challenging the judgment on procedural and substantive grounds. While the procedural appeal was deemed inadmissible due to lack of execution and no material legal errors were found in the substantive review, the appellate court exercised its discretion under § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO to waive the statutory confiscation of the packaging materials for reasons of procedural economy, with the consent of the General Public Prosecutor.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO; Confiscation of seized packaging materials in drug trafficking case: discretionary waiver for procedural economy: Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung des sichergestellten Verpackungsmaterials ab und ändert den Einziehungsausspruch im angefochtenen Urteil entsprechend. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelhandel-Strafmass strafrechtliche Einziehung prozessleitende Verfügungen Strafzumessung Kunststoffabfälle Beschränkungen unterliegende Stoffe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Februar 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten weiteren Verpackungsmaterialien, nämlich Kunststofftüten und Kunststofffolien (Asservatennummern: 1.1 bis 10.1.1.1.1.1.1 sowie 2.1 bis 2.4.3.1.1), entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerichtete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen – geringfügigen – Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung des sichergestellten Verpackungsmaterials ab und ändert den Einziehungsausspruch im angefochtenen Urteil entsprechend. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin

Maatsch

Scheuß

Ri‘inBGH Dr. Dietsch ist imUrlaub und deshalb gehindert zu

unterschreiben.

Marks

Quentin