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XII ZR 29/19 ECLI:DE:BGH:2020:220720BXIIZR29.19.0 KI-generiert

Valuation of out-of-court attorney services: inclusion of unpleaded auxiliary set-offs in the fee basis for non-admission complaints under §§ 45(3) GKG and 33(1) RVG

Geschäftsnummer XII ZR 29/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Procedure (BGH) issued an order fixing the value of out-of-court attorney activities at €326,467, determining that this amount applies for fee calculation purposes. This procedural determination followed the dismissal of a complaint for non-admission of appeal against a regional court judgment that had ordered defendants to vacate property and pay over €137,000, a judgment which remains in force. The specific issue concerned the valuation of the defendants' counsel's pre-trial work in assessing the prospects of the non-admission complaint, including the review of auxiliary set-off claims for €300,000 and over €8,500 that were not pursued in the appellate proceedings but were nonetheless part of the initial legal evaluation. Under Section 45(3) of the Court Fees Act (GKG) and Section 33(1) of the Federal Lawyers' Fees Act (RVG), the value of the attorney's activity is increased to reflect the total potential claims reviewed, resulting in the fixed sum of €326,467 for fee assessment.

Legislator-Regeste

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§ 45 Abs. 3 GKG, § 33 Abs. 1 RVG; Valuation of out-of-court attorney services: inclusion of unpleaded auxiliary set-offs in the fee basis for non-admission complaints under §§ 45(3) GKG and 33(1) RVG: Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 sind vom Oberlandesgericht zur Räumung und Herausgabe mit einem Streitwert von 43.697 € und zur Zahlung von 137.088 € nebst Zinsen verurteilt worden. Der Senat hat die unmittelbar gegen diese Ansprüche gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25. März 2020 zurückgewiesen und den Wert des gerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 180.785 € festgesetzt.

Schlagwörter

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Festsetzung des Anwaltshonorars Schätzungsverfahren Verrechnung Zivilurteil prozessleitende Verfügungen Werturteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Streitwertfestsetzung: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei der Prüfung einer Hilfsaufrechnung im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 326.467 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 sind vom Oberlandesgericht zur Räumung und Herausgabe mit einem Streitwert von 43.697 € und zur Zahlung von 137.088 € nebst Zinsen verurteilt worden. Der Senat hat die unmittelbar gegen diese Ansprüche gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25. März 2020 zurückgewiesen und den Wert des gerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 180.785 € festgesetzt.

Die vom Oberlandesgericht für unbegründet erachteten Hilfsaufrechnungen in Höhe von 300.000 € für Investitionen und weiteren 8.593,91 € auf Kostenerstattung, die die Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausdrücklich nicht weiterverfolgt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2020 - XII ZR 29/19 - juris Rn. 4 f.), sind im gerichtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unberücksichtigt geblieben. Im Rahmen der vorgerichtlichen Prüfung der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach seinem Vortrag allerdings auch diese Ansprüche geprüft, sodass sie insoweit den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 GKG um 137.088 € und weitere 8.594 € erhöhen. Folglich ist dieser Wert nach § 33 Abs. 1 RVG auf 326.467 € festzusetzen.

Dose

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Guhling

Krüger