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6 StR 175/23 ECLI:DE:BGH:2023:110723B6STR175.23.0 KI-generiert

Adhesion interest calculation in criminal fraud proceedings: Accrual starting point and mandatory notice of partial non-decision

Geschäftsnummer 6 StR 175/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice modified the appellate judgment to correct interest calculation dates for two civil claimants and to explicitly record the partial refusal to rule on a third, upholding the convictions and equal four-and-a-half-year prison sentences for the defendants in a case of 1,364 cases of commercial and gang fraud. The dispute centered on the defendants' appeals regarding guilt, sentencing, and the adhesion proceedings, where the appellate court had originally erred in starting statutory interest on the date of the judgment rather than the day following the filing of the adhesion claims. The court applied § 349 StPO to find the criminal convictions and sentencing legally sound, but utilized § 354 StPO to amend the adhesion awards based on § 404(2) StPO, § 291 BGB, and § 187 BGB, determining that interest accrues only from the day after the adhesion claim becomes pending, and mandating under § 406(3) sentence 3 StPO that the partial dismissal of the third claimant's interest request be expressly noted in the operative part of the judgment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB, § 354 Abs. 1 StPO; Adhesion interest calculation in criminal fraud proceedings: Accrual starting point and mandatory notice of partial non-decision: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 472 (B. ) beziehungsweise 892 (Ko. ) tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von jeweils vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Verzugszinsberechnung gewerbsmässiger Betrug Zivilurteil Einreichungsdatum Strafurteil Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 587/19
Januar 2020 − 5 StR 587/19; vom 30.
6 StR 131/20
Juni 2020 − 6 StR 131/20).
1 StR 529/02
Mai 2003 – 1 StR 529/02; Beschluss vom 8.
3 StR 529/18
Januar 2019 – 3 StR 529/18.
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Volltext

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Dezember 2022 im Adhäsionsausspruch dahin

a) geändert, dass hinsichtlich des Adhäsionsklägers K. Zinsen seit dem 17. Dezember 2022 und hinsichtlich der Adhäsionsklägerin N. seit dem 13. Dezember 2022 zu zahlen sind,

b) ergänzt, dass hinsichtlich des Adhäsionsklägers Z. im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die in der Revisionsinstanz durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 472 (B. ) beziehungsweise 892 (Ko. ) tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von jeweils vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Schuld- und Strafaussprüche weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Insbesondere begegnen die gleich hohen Strafen keinen rechtlichen Bedenken. Sie erklären sich ohne Weiteres daraus, dass die Strafkammer der Aufklärungshilfe des Angeklagten Ko. eine besonders große Bedeutung beigemessen hat.

2. Die Adhäsionsentscheidungen halten rechtlicher Prüfung nicht uneingeschränkt stand.

Die Adhäsionskläger K. und N. haben Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit beantragt. Dieser Anspruch besteht gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2020 − 5 StR 587/19; vom 30. Juni 2020 − 6 StR 131/20). Rechtshängig geworden ist der Antrag des Adhäsionsklägers K. mit dessen Eingang am 16. Dezember 2022 und derjenige der Adhäsionsklägerin N. am 12. Dezember 2022, so dass Zinsen erst seit dem 17. Dezember 2022 beziehungsweise 13. Dezember 2022 zu zahlen sind. Der Senat ändert die Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

Dem Antrag des Adhäsionsklägers Z. hat das Landgericht nur teilweise entsprochen, weil es ihm entgegen seinem Antrag keine Zinsen zuerkannt hat. Das – auch teilweise – Absehen von einer Entscheidung ist im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO im Tenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 – 1 StR 529/02; Beschluss vom 8. Januar 2019 – 3 StR 529/18. Dies holt der Senat nach.

Feilcke

Wenske

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi