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5 StR 233/20 ECLI:DE:BGH:2020:070720B5STR233.20.0 KI-generiert

Voluntary withdrawal from attempted dangerous bodily harm despite third-party intervention under § 24 Abs. 1 StGB

Geschäftsnummer 5 StR 233/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, altering the conviction from attempted endangerment of life to attempted dangerous bodily harm and reversing the accompanying prison sentence of two and a half years to remand the case to a different chamber of the Landgericht Chemnitz for renewed sentencing proceedings, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute centered on whether the defendant's cessation of an attack with a hammer, prompted by verbal pressure from a companion, constituted a voluntary withdrawal from the attempt under German criminal law. The BGH held that external influence by a third party does not automatically negate the voluntariness required for a penalty-reducing withdrawal under § 24 Abs. 1 StGB, finding that the trial court erroneously denied the withdrawal without properly assessing the voluntariness of the defendant's decision despite the companion's intervention.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 24 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 337 Abs. 1 StPO; Voluntary withdrawal from attempted dangerous bodily harm despite third-party intervention under § 24 Abs. 1 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Körperverletzung strafrechtlicher Rücktritt Versuch im Strafrecht Gefährdung des Lebens strafrechtliche Sanktion Drittwiderspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Versuchter Totschlag: Freiwilligkeit des Rücktritts bei Einflussnahme Dritter

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 21. Februar 2020

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Nach den Urteilsfeststellungen fügte der Angeklagte dem Zeugen S. in der Werkstatthalle des Zeugen L. mit einem Hammer eine potentiell lebensbedrohliche Kopfverletzung zu. Unmittelbar anschließend ging er auf den Hof des Geländes, wo ihn sein Begleiter zum Gehen aufforderte. Dennoch versuchte er, L. mit dem Hammer am Kopf und an den Knien zu verletzen. Aufgrund nachdrücklicher Aufforderung seines Begleiters ließ er von weiteren Schlägen ab und entfernte sich vom Hof. Der unverletzte L. rief die Polizei und Rettungskräfte, die kurz darauf eintrafen.

Das Landgericht hat einen Rücktritt vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen L. abgelehnt, da der Angeklagte die weitere Tatausführung nicht freiwillig, sondern aufgrund des Drängens seines Begleiters und des Polizeinotrufs des Geschädigten aufgegeben habe.

2. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Annahme, der Angeklagte habe auch wegen des Polizeinotrufs von der weiteren Tatausführung abgesehen, findet schon keine Grundlage in den Feststellungen, ausweislich derer der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor Ort war. Als Grund für sein Umdenken kam mithin nur das verbale Einwirken seines Begleiters in Betracht. Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob sich dies auf die Aufgabe der Tatverwirklichung ausgewirkt hat, da der Angeklagte dessen Aufforderung zum Verlassen des Werkstattgeländes gerade nicht gefolgt war. Ungeachtet dessen begegnet die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da das Landgericht außer Betracht gelassen hat, dass das Einwirken eines Dritten der Annahme von Freiwilligkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB nicht von vornherein entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - 1 StR 83/18, NStZ-RR 2018, 169, 170 mwN).

Der Senat schließt aus, dass insofern weitergehende Feststellungen getroffen werden können. Er hat den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.

3. Der Strafausspruch beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend verwertet, dass der Angeklagte versucht hat, mit dem Hammer auf den Zeugen L. einzuwirken. Es kann daher dahinstehen, ob die - angesichts der örtlichen Veränderung zwischen den jeweils gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen gerichteten Angriffe - rechtlich bedenkliche Annahme von Tateinheit den Angeklagten hier ausnahmsweise beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 262/15, NStZ 2016, 207, 208).

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen