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5 StR 173/20 ECLI:DE:BGH:2020:270520B5STR173.20.0 KI-generiert

Failed rear-door entry does not constitute immediate commencement of attempted robbery due to planned intermediate acts

Geschäftsnummer 5 StR 173/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, vacating the regional court's conviction for attempted especially aggravated robbery, the aggregate sentence, and the seizure of a bat, thereby acquitting the defendant of that specific charge while leaving the conviction for the completed robbery and the resulting sentence of three years and nine months in force. The dispute centered on whether the defendant's failed attempt to open a rear door constituted an immediate commencement of the offense under criminal law, given that his plan involved substantial intermediate steps, such as entering the building, accessing a restroom, and donning a mask, before executing the robbery. The court held that the "immediate commencement" threshold under § 22 StGB was not met because the planned conduct required significant spatial and temporal separation between the preparatory act of opening the door and the consummation of the robbery, ruling that the defendant had not crossed the line of "now it begins."

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 22 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 1 StPO; Failed rear-door entry does not constitute immediate commencement of attempted robbery due to planned intermediate acts: Der Täter setzt dann im Sinne des § 22 StGB unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes an, wenn er aus seiner Sicht die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschreitet. Das ist der Fall, wenn er eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1975 - 1 StR 264/75; BGHSt 26, 201, 203 f.; Beschluss vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20 mwN).

Schlagwörter

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versuchter Raub strafbare Handlung vollendeter Versuch vorzeitige Besitzeinweisung Inkrafttreten Vorbereitende Handlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 264/75
September 1975 - 1 StR 264/75; BGHSt 26, 201, 203 f.; Beschluss vom 28.
BGHSt 26, 201
September 1975 - 1 StR 264/75; BGHSt 26, 201, 203 f.; Beschluss vom 28.
5 StR 15/20
Commencement of attempted theft: Verhulling of a cigarette machine as immediate attack on custodial protection
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Volltext

Versuchter Raub in einem besonders schweren Fall: Unmittelbares Ansetzen bei wesentlichen Zwischenschritten vor der eigentlichen Tatausführung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2019 im Fall 2 der Urteilsgründe, im Gesamtstrafenausspruch und - soweit die Einziehung eines Baseballschlägers angeordnet worden ist - im Einziehungsausspruch aufgehoben; der Angeklagte wird vom Vorwurf des versuchten besonders schweren Raubes freigesprochen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verurteilung wegen versuchten besonders schweren Raubes im Fall 2 hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Nachdem der Angeklagte Ende Juni 2019 bei einem Raubüberfall auf eine Spielhalle 1.900 Euro erbeutet hatte (Fall 1), entschloss er sich wenige Tage später, diese erneut und nach dem gleichen Muster zu überfallen. Im Fall 1 hatte er das Gebäude um 23.50 Uhr durch den Hintereingang betreten und sich zunächst - noch unmaskiert - zur Herrentoilette begeben. Anschließend war er über die Treppe in die im Obergeschoss gelegene Spielhalle gelangt, wo er - mit einem hochgezogenen Halstuch maskiert - um 23.54 Uhr eine Spielhallenmitarbeiterin zur Öffnung des Tresors nötigte und das darin aufbewahrte Geld entwendete. Im Fall 2 scheiterte sein Tatplan, weil die Tür zum Hintereingang verschlossen war und der Angeklagte sich daher keinen Zugang zum Gebäude verschaffen konnte.

Das Landgericht hat die Tat als fehlgeschlagenen Versuch eines besonders schweren Raubes gewertet. Der Angeklagte habe mit dem Versuch, die Tür zum Hintereingang des Gebäudes zu öffnen, unmittelbar zur Tat angesetzt. Denn die Tatbestandsausführung hätte bei ungestörtem Fortgang in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Tür gestanden.

2. Diese Annahme begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Täter setzt dann im Sinne des § 22 StGB unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes an, wenn er aus seiner Sicht die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschreitet. Das ist der Fall, wenn er eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1975 - 1 StR 264/75; BGHSt 26, 201, 203 f.; Beschluss vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20 mwN).

Gemessen daran hat der Angeklagte mit dem (vergeblichen) Versuch, die Hintertür zu öffnen, die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ noch nicht überschritten. Denn ausweislich seiner vom Landgericht als glaubhaft bewerteten Einlassung hätte er sich nach dem Betreten des Gebäudes - „genauso wie bei der ersten Tat“ - noch in den Toilettenbereich begeben und maskieren müssen. Unter Berücksichtigung der im Fall 1 festgestellten Zeitspanne bis zum Beginn der tatbestandlichen Handlungen von mehreren Minuten stellt der Aufenthalt im Toilettenbereich einen beachtlichen Zwischenakt dar. Dass das Öffnen der Tür zum Hintereingang - nach der Vorstellung des Angeklagten - unmittelbar in die Verwirklichung des Tatbestandes einmünden sollte, wird mithin nicht von den Urteilsfeststellungen getragen.

3. Der Senat schließt aus, dass weitere, das unmittelbare Ansetzen tragende Feststellungen getroffen werden können. Es hat den Angeklagten daher aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des versuchten besonders schweren Raubes insoweit freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO). Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der Anordnung der Einziehung des als Tatmittel im Fall 2 eingezogenen Baseballschlägers nach sich. Der Angeklagte ist somit wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und § 473 Abs. 1 StPO.

Cirener

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen