Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 StR 260/23 ECLI:DE:BGH:2023:270623B6STR260.23.0 KI-generiert

Forfeiture of funds for criminal execution expenses as Tatmittel under § 74 StGB versus Taterträge under § 73 StGB

Geschäftsnummer 6 StR 260/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice partially reversed the lower court's forfeiture decision, upholding the remaining conviction and sentencing while remanding the case for a new determination on whether to order the forfeiture of a 1,500 Euro sum. The dispute concerned whether money received by an accessory for attempted professional fraud in a gang context constituted forfeiture of criminal proceeds under § 73 StGB or, alternatively, a criminal instrument subject to discretionary forfeiture under § 74 StGB. The BGH held that because the funds were specifically provided to pay for rental and accommodation costs necessary to execute the crime, they were "expenses" incurred for the conduct of the offense rather than share in the spoils; consequently, they fall under § 74(1) and § 74c(1) StGB, where the trial court has a mandatory duty to exercise discretion, which it had failed to do.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 74c Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Forfeiture of funds for criminal execution expenses as Tatmittel under § 74 StGB versus Taterträge under § 73 StGB: The dispute concerned whether money received by an accessory for attempted professional fraud in a gang context constituted forfeiture of criminal proceeds under § 73 StGB or, alternatively, a criminal instrument subject to discretionary forfeiture under § 74 StGB. The BGH held that because the funds were specifically provided to pay for rental and accommodation costs necessary to execute the crime, they were "expenses" incurred for the conduct of the offense rather than share in the spoils; consequently, they fall under § 74(1) and § 74c(1) StGB, where the trial court has a mandatory duty to exercise discretion, which it had failed to do.

Schlagwörter

KI-generiert
Einziehung von Taterträgen versuchter Betrug Strafzumessung Ertrag Ausübung des Ermessens Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 4 StPO

Cited in the operative part to designate the partial success of the revision and the corresponding legal effect.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the operative part to state that the remainder of the revision is unfounded and dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Einziehung eines zur Durchführung der Tat überlassenen Geldbetrags

[TENOR]

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 30. Januar 2023 im Einziehungsausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen haben Bestand.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 Euro angeordnet. Die Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen erhielt die Angeklagte den Betrag von 1.500 Euro von einem der Hintermänner, um damit das für die Tatausführung erforderliche Fahrzeug anmieten und Übernachtungskosten bezahlen zu können.

Bei dieser Sachlage hat die Angeklagte den Geldbetrag – anders als es bei der erstrebten Teilhabe an der Tatbeute läge – nicht für die Taten, sondern für deren Durchführung erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 4 StR 277/10; NStZ-RR 2011, 283, 284 mwN).

Derartige „Spesen“ unterliegen als Tatmittel der Einziehung nach § 74 Abs. 1 und § 74c Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 – 3 StR 240/02; Urteil vom 25. Februar 1993 – 1 StR 808/92; BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Die Einziehung des Tatmittels beziehungsweise dessen Wertes nach § 74c Abs. 1 StGB steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 6 StR 34/20). Eine solche Ermessensentscheidung hat das Landgericht – von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent – nicht getroffen.

Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).

2. Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt; der Senat schließt mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen und die Höhe des Betrags einen etwaigen Einfluss der nachzuholenden Einziehungsentscheidung auf die Bemessung der Strafen aus.

Sander

Feilcke

Tiemann

Fritsche

von Schmettau