Admissibility and merit of Anhörungsrüge challenging dismissal of revision against psychiatric hospital commitment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice rejected the defendant's complaint for lack of hearing (Anhörungsrüge), leaving in force the appellate court's decision of 28 March 2023 which had dismissed his revision against a first-instance judgment ordering his commitment to a psychiatric hospital. The dispute concerned the admissibility and merit of the defendant's post-judgment filings, initially filed as an "appeal" and "complaint" requesting the initiation of an investigation against the judges and procedural continuation, which the court construed as a statutory complaint under § 356a StPO. The court held the complaint inadmissible because the defendant failed to specify the date of notification of the prior decision as required by § 356a StPO, and substantively dismissed it on the grounds that no facts or evidence were used to his disadvantage without opportunity to be heard, nor was any decisive submission ignored, thereby finding no violation of the right to be heard under the principle of legal hearing (rechtliches Gehör).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a StPO, § 300 StPO, § 356a Satz 3 StPO; Admissibility and merit of Anhörungsrüge challenging dismissal of revision against psychiatric hospital commitment: Mit zwei Schreiben vom 26. April 2023 hat der Verurteilte „Berufung“ bzw. „Beschwerde“ eingelegt und „auf der Grundlage von §§ 169 Abs. 1 und 356a StPO eine Ermittlung gegen die eingesetzten Richter“ sowie die „Verfahrensfortsetzung“ und seine „Anhörung“ beantragt.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2022, mit dem dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, durch Beschluss vom 28. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Wie schon vor Erlass der Revisionsentscheidung hat sich der Verurteilte auch danach mit mehreren Schreiben persönlich an den Senat gewandt. Daraufhin hat ihm die Rechtspflegerin mit Schreiben vom 20. April 2023 mitgeteilt, dass das Verfahren am Bundesgerichtshof rechtskräftig abgeschlossen und eine Beschwerde gegen den Beschluss nicht zulässig sei.
Mit zwei Schreiben vom 26. April 2023 hat der Verurteilte „Berufung“ bzw. „Beschwerde“ eingelegt und „auf der Grundlage von §§ 169 Abs. 1 und 356a StPO eine Ermittlung gegen die eingesetzten Richter“ sowie die „Verfahrensfortsetzung“ und seine „Anhörung“ beantragt.
2. Der Senat legt die Schreiben als den statthaften Rechtsbehelf und damit als Anhörungsrüge nach § 356a StPO aus (§ 300 StPO).
Die Anhörungsrüge bleibt indes ohne Erfolg, weil sie schon nicht zulässig erhoben ist. Denn der Verurteilte teilt entgegen § 356a Satz 3 StPO nicht mit, wann er von dem am 30. März 2022 versandten Beschluss Kenntnis erlangt hat.
Sie wäre aber auch unbegründet. Denn der Senat hat weder zum Nachteil des Beschuldigten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschuldigten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass mit der förmlichen Bescheidung gleichartiger Eingaben nicht zu rechnen ist.
Gericke
Mosbacher
Resch
von Häfen
Werner