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5 StR 393/18 ECLI:DE:BGH:2019:010719B5STR393.18.0 KI-generiert

Authorization of audio and video recordings for public broadcast of court decision pronouncement based on special public interest

Geschäftsnummer 5 StR 393/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice’s 5th Criminal Senate granted permission for audio and video recordings of the oral pronouncement of its July 3, 2019 decision, allowing for public broadcast and publication subject to accreditation conditions. The court addressed the procedural authorization for media coverage of a high-profile judgment concerning the criminal law assessment of medically assisted suicide. Invoking the court’s discretionary power under § 169 Abs. 3 Sentence 1 GVG to permit such recordings in special cases, the court determined that the fundamental legal significance of the ruling created a special public interest in the transmission of the verdict, finding no countervailing interests to oppose this measure.

Legislator-Regeste

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Authorization of audio and video recordings for public broadcast of court decision pronouncement based on special public interest: Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Entscheidung für die strafrechtliche Beurteilung des ärztlich assistierten Suizids besteht an einer Ton- und Bildübertragung der Urteilsverkündung ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenläufige Belange sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Schlagwörter

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Medienrecht mündliche Eröffnung E-Justice Beurteilungsspielraum Strafurteil prozessleitende Verfügungen
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Volltext

Zulassung von Ton- und Filmaufnahmen bei Entscheidungsverkündung im Einzelfall

[TENOR]

Für die Verkündung der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2019 ergehenden Entscheidung werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zugelassen.

Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

[GRUENDE]

Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Entscheidung für die strafrechtliche Beurteilung des ärztlich assistierten Suizids besteht an einer Ton- und Bildübertragung der Urteilsverkündung ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenläufige Belange sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Mutzbauer

Sander

Schneider

König

Köhler