Failure of proof that mobile phones used during drug transport were designated as crime facilitation tools under the confiscation statute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Appeal reversed the lower court's order of confiscation of two mobile phones and associated cards, removing the accessory penalty while upholding the underlying conviction for smuggling narcotics; the appellant thus prevailed on the specific issue of property forfeiture, although the remainder of his appeal was rejected and he was ordered to bear the full costs of the legal proceedings. The dispute concerned whether the seized items qualified as "means of crime" under § 74(1) German Criminal Code, specifically challenging the lower court's inference that the phones were destined to facilitate the offense based solely on the accused carrying them during the transport. The decisive legal basis required that the use of an item as a means of crime must specifically further the criminal endeavor rather than merely occur in conjunction with the act, ruling that the lower court's reasoning was a mere conjecture lacking a substantiated factual basis regarding the specific communication related to the drug transaction, thereby failing the strict standard of proof required for confiscatory orders.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Failure of proof that mobile phones used during drug transport were designated as crime facilitation tools under the confiscation statute: Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung und zum Wegfall der Einziehungsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Tatförderung durch das eingezogene Tatmittel
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 1. März 2018
a) im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und
b) dahingehend abgeändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem ist die Einziehung von zwei näher bezeichneten Mobiltelefonen einschließlich SIM- und SD-Karten angeordnet worden.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung und zum Wegfall der Einziehungsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den der Einziehungsentscheidung zugrunde liegenden Feststellungen führte der Angeklagte die beiden fraglichen Mobiltelefone bei der Einfuhr des verfahrensgegenständlichen Marihuanas mit sich, um Kontakt mit dritten Personen im Hinblick auf das eingeführte Rauschgift zu halten. Diese seien daher zur Begehung vorsätzlicher Taten bestimmt gewesen (UA S. 16). Dem fehlt eine tragfähige beweiswürdigende Grundlage, so dass die Voraussetzungen der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt sind.
a) Zwar hat das Landgericht im rechtlichen Ausgangpunkt an sich zutreffend angenommen, dass als Tatmittel nicht lediglich solche Gegenstände eingezogen werden können, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden bzw. nach der Vorstellung des Täters hierzu bestimmt sind, sondern alles, was die Tat überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist. Jedoch reicht die nur gelegentliche Benutzung eines Gegenstandes im Zusammenhang mit der Tat nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert bzw. nach der Planung des Täters fördern soll (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 StR 362/04, StV 2005, 210 f. mwN).
b) Diese Voraussetzungen sind nicht tragfähig belegt. Das Landgericht hat keine näheren Feststellungen treffen können, wann und von wem der Angeklagte damit beauftragt wurde, das Marihuana in das Inland zu verbringen und an wen, wann und wo er es in Deutschland übergeben sollte. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, kann angesichts dessen allein aus dem Auffinden sogenannter „Kreuztreffer“ in den dem Angeklagten zugeordneten Mobiltelefonen nicht auf eine - in dem vorstehend dargestellten Sinne - Bestimmung dieser Telefone zur Förderung der Einfuhrtat geschlossen werden. Denn es fehlt an konkreten, über eine eventuell vorhandene kriminalistische Erfahrung hinausgehenden Anhaltspunkten für eine erfolgte oder wenigstens angestrebte Nutzung zur Tatförderung. Auch die einer Einziehungsentscheidung zugrundeliegende Beweiswürdigung muss aber - wie stets (zum Maßstab allgemein BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 2 StR 238/17 Rn. 8 mwN) - auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen; die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht lediglich als Vermutung darstellen. Wegen der fehlenden Feststellungen zu dem Ablauf der verfahrensgegenständlichen Tat außerhalb des Transportvorgangs selbst, erschöpfen sich die Erwägungen des Landgerichts aber in einer Vermutung über die Bestimmung der Mobiltelefone, Tatmittel zu sein.
c) Das führt zur Aufhebung der Einziehungsanordnung; wegen des Beweiswürdigungsmangels einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Da weitere Beweismittel als die im angefochtenen Urteil dargelegten nicht ersichtlich sind, schließt der Senat aus, dass noch die Einziehungsvoraussetzungen begründende Feststellungen getroffen werden können und lässt deshalb die Einziehungsanordnung entfallen.
2. Angesichts des geringen Erfolgs seines Rechtsmittels ist es nicht unbillig den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 StPO).
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