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II ZR 94/21 ECLI:DE:BGH:2023:270623BIIZR94.21.0 KI-generiert

Correction of court order headings: scope of § 319 Abs. 1 ZPO and statutory representation authority

Geschäftsnummer II ZR 94/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice rejected the plaintiff's application to correct the headings of four prior rulings, upholding the original designations. The dispute centered on the procedural correctness of the litigation heading, where the plaintiff argued that the named representative of the defendant association was improperly identified in the *Rubrum* of the orders rejecting the plaintiff's non-acceptance complaint and related cost appeals. Relying on § 319 Abs. 1 ZPO, the court held that no "obvious error" existed because the judicial representation authority of the official named in the headings was validly derived from § 15 Abs. 1 of the association's statutes, making the original court's determination intentional rather than a clerical mistake; the court further noted that corrections for two later single-judge decisions must be handled by the issuing judge.

Legislator-Regeste

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§ 78b ZPO, § 319 Abs. 1 ZPO, § 26 BGB; Correction of court order headings: scope of § 319 Abs. 1 ZPO and statutory representation authority: Im Rubrum sämtlicher Beschlüsse ist der Landesgeschäftsführer R. als Vertreter des beklagten Landesverbands angegeben. Die Klägerin hält dies für offenbar unrichtig im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO und beantragt die Berichtigung des Rubrums der vier Beschlüsse, weil der Beklagte nach § 14 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 2 seiner Satzung i.V.m. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder als Gesamtvertreter vertreten werde und sich eine Vertretungsbefugnis des Landesgeschäftsführers auch nicht aus § 15 Abs. 1 und Abs. 9 der Satzung ergebe.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Prozessrecht Zivilrechtsstreitigkeit Ermittlungsverfahren E-Justice Verein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Rubrums in den Beschlüssen vom 18. Januar 2022 und vom 17. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin beantragt die Berichtigung des Rubrums von vier im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschlüssen.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO für das Verfahren über die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt und ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Ihre dagegen erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 17. Mai 2022 zurückgewiesen. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 4. Juli 2022 ist die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen und ihre dagegen gerichtete Anhörungsrüge mit Beschluss des Einzelrichters vom2. August 2022 als unzulässig verworfen sowie eine darin evtl. zugleich liegende Gegenvorstellung als unbegründet zurückgewiesen worden.

Im Rubrum sämtlicher Beschlüsse ist der Landesgeschäftsführer R. als Vertreter des beklagten Landesverbands angegeben. Die Klägerin hält dies für offenbar unrichtig im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO und beantragt die Berichtigung des Rubrums der vier Beschlüsse, weil der Beklagte nach § 14 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 2 seiner Satzung i.V.m. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder als Gesamtvertreter vertreten werde und sich eine Vertretungsbefugnis des Landesgeschäftsführers auch nicht aus § 15 Abs. 1 und Abs. 9 der Satzung ergebe.

II. Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in den Beschlüssen vom 18. Januar 2022 und vom 17. Mai 2022 ist zurückzuweisen. Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist eine Berichtigung nur bei Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zulässig. Darunter fällt nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten gegenüber dem von ihm ersichtlich Gewollten, nicht aber eine Änderung des vom Gericht Gewollten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2003 - II ZR 49/01, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, MDR 2013, 421 Rn. 2).

Danach liegt hier keine offenbare Unrichtigkeit vor. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 17. Mai 2022 (Rn. 16) ergänzend ausgeführt hat, ergibt sich die gerichtliche Vertretungsbefugnis des Landesgeschäftsführers aus § 15 Abs. 1 der Satzung des Beklagten. Die Angabe im Rubrum der beiden Beschlüsse war damit gewollt.

Über die beantragte Berichtigung der Beschlüsse vom 4. Juli 2022 und vom 2. August 2022 hat der diese erlassenden Einzelrichter zu befinden (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 319 Rn. 34).

Born

B. Grüneberg

V. Sander

von Selle

Adams