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2 ARs 148/23 ECLI:DE:BGH:2023:230523B2ARS148.23.0 KI-generiert

Jurisdictional conflict over post-release supervision: transfer of competence to the prison location court upon detention, regardless of the nature of the sentence served.

Geschäftsnummer 2 ARs 148/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) resolved a negative conflict of jurisdiction, declaring that the juvenile court chamber of the Berlin Regional Court is responsible for the continued supervision of a convicted individual, thereby establishing Berlin's jurisdiction over the Offenburg Chamber's request. The dispute arose after the offender, originally sentenced by the Karlsruhe Local Court with mandatory post-release supervision triggered by the termination of a measure of commitment to a detoxification institution, was subsequently detained in a Berlin prison for substitute custodial sentences, prompting both the Offenburg and Berlin chambers to deem themselves locally incompetent. The court determined that pursuant to §§ 462a, 463(2), and 463(7) StPO in conjunction with § 68d StGB, the jurisdiction for post-release supervision transfers to the court in whose district the prison is located upon the offender's intake, and this jurisdiction persists beyond the offender's release from custody, irrespective of whether specific supervisory measures were enacted during the detention or the fact that the confinement consisted of substitute sentences.

Legislator-Regeste

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§ 67d Abs. 5 Satz 2 StGB, § 67d Abs. 5 StGB, § 14 StPO, § 68d StGB, § 463 Abs. 7 StPO; Jurisdictional conflict over post-release supervision: transfer of competence to the prison location court upon detention, regardless of the nature of the sentence served: 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Offenburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) und Berlin (Bezirk des Kammergerichts) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.

Schlagwörter

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Aufsichtszuständigkeit Obhutsübertragung Kompetenzkonflikt Ersatzfreiheitsstrafe Haftstrafe Kompetenzübertragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 ARs 196/00
Juli 2000 - 2 ARs 196/00 -, juris, Rn.
2 ARs 334/03
Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 -, juris, Rn.
2 ARs 376/03
Dezember 2003 - 2 ARs 376/03 -, juris, Rn.
2 ARs 335/13
Oktober 2013 - 2 ARs 335/13 -, juris, Rn.
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Volltext

Für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg vom 12. August 2019, 13 StVK 481/19, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig.

[GRUENDE]

Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Offenburg und des Landgerichts Berlin streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB eingetretenen Führungsaufsicht.

I. Mit Urteil vom 11. Januar 2018 verhängte das Amtsgericht Karlsruhe gegen den Verurteilten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und anderer Straftaten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Mit Beschluss vom 12. August 2019 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ab, erklärte die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 StGB wegen Aussichtslosigkeit für erledigt und stellte fest, dass mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintrat, deren Dauer sie auf drei Jahre festsetzte. Den Strafrest verbüßte der Verurteilte bis zum 13. Februar 2020 in der Justizvollzugsanstalt O. . In der Zeit vom 29. Juli 2021 bis zum 9. August 2022 verbüßte der Verurteilte sodann mehrere Ersatzfreiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt P. , die im Bezirk des Landgerichts Berlin liegt.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg hat sich für das weitere Führungsaufsichtsverfahren für örtlich unzuständig erklärt und mit richterlichen Verfügungen vom 11. Juli und 12. Oktober 2022 die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin um Übernahme des Führungsaufsichtsverfahrens ersucht. Nachdem sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ebenfalls für örtlich unzuständig hält, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Offenburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe) und Berlin (Bezirk des Kammergerichts) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.

2. Für die weitere Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 6. März 2023 insoweit ausgeführt:

„Mit der Aufnahme eines Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt wird die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, gemäß § 462a Abs. 1 i.V.m. §§ 453, 463 Abs. 2 und Abs. 7 StPO auch für die bestehende Führungsaufsicht und die insoweit gemäß § 68d StGB zu treffenden Entscheidungen zuständig. Dass in vorliegender Sache gegen den Verurteilten in der im Bezirk des Landgerichts Berlin belegenen Justizvollzugsanstalt P. lediglich Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt wurden, ändert daran nichts. Für den Übergang der Zuständigkeit auf das Gericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, ist auch nicht - wie das Landgericht Berlin meint - eine konkrete Befassung der Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Frage im Rahmen der Führungsaufsicht maßgebend, sondern nur der tatsächliche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt. Ob dort überhaupt Nachtragsentscheidungen notwendig werden, ist ohne Belang. Die mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt P. begründete Zuständigkeit des Landgerichts Berlin wirkt gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 463 Abs. 7 StPO auch über die Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug hinaus fort (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 -, juris, Rn. 2 ff.; Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 -, juris, Rn. 6 f.; Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03 -, juris, Rn. 3 f.; Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 2 ARs 335/13 -, juris, Rn. 3 ff.; Appl, in: KK-StPO, 9. Aufl., § 462a Rn. 7, 12 f. und § 463 Rn. 7).“

Dem tritt der Senat bei.

Franke

Appl

RiBGH Prof. Dr. Krehl istwegen Krankheit an derUnterschrift gehindert.

Franke

Zeng

Grube