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II ZR 72/25 ECLI:DE:BGH:2026:160626BIIZR72.25.0 KI-generiert

Reduction of fee dispute value in non-admission appeal based on economic identity of declaratory and monetary claims

Geschäftsnummer II ZR 72/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially ruled in favor of the defendant by reducing the statutory dispute value for the appeal proceedings to €3.5 million and dismissed the defendant’s subsequent complaint regarding hearing rights, thereby leaving the prior refusal to admit revision to appeal in force. The case involved a dispute over the calculation of legal fees and an *Anhörungsrüge* (complaint for lack of hearing) challenging the procedural integrity of the non-admission decision in a corporate law matter. The court applied § 47 Abs. 3 and Abs. 2 Satz 1 GKG, determining that the declaratory claim was economically identical to the monetary judgment, which necessitated a reduction in the calculated dispute value, and found under § 321a ZPO that the lower court had properly considered all arguments without violating the right to be heard, thus justifying the rejection of the complaint without further detailed reasoning pursuant to § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 321a ZPO; Reduction of fee dispute value in non-admission appeal based on economic identity of declaratory and monetary claims: Die Gegenvorstellung des Beklagten ist begründet, weil der Feststellungs-ausspruch mit der Zahlungsverurteilung wirtschaftlich identisch ist (§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GKG; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - II ZR 46/13, NJW-RR 2013, 1022 Rn. 3).

Schlagwörter

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Gebührenreduktion Streitwert Wirtschaftsrecht Feststellungsentscheid Revision eines Entscheids Gleichartigkeit der Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Gegenvorstellung des Beklagten wird die Festsetzung des Gebührenstreitwerts mit Beschluss vom 22. April 2026 abgeändert und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 3.500.000 € ermäßigt.

2. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Zurück-weisungsbeschluss des Senats vom 22. April 2026 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Gegenvorstellung des Beklagten ist begründet, weil der Feststellungs-ausspruch mit der Zahlungsverurteilung wirtschaftlich identisch ist (§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GKG; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - II ZR 46/13, NJW-RR 2013, 1022 Rn. 3).

II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision berücksichtigt und umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).

Wöstmann

Bernau

von Selle

C. Fischer

Adams