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XIII ZB 12/23 ECLI:DE:BGH:2026:010626BXIIIZB12.23.0 KI-generiert

Deportation detention: failure to investigate cancelled charter flights and medical transportability

Geschäftsnummer XIII ZB 12/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the legal appeal (Rechtsbeschwerde) filed by the affected individual against the Karlsruhe District Court’s decision, with the appellant ordered to bear the costs. The dispute concerned the validity of a detention order in the context of deportation proceedings, specifically challenging the lower court’s finding that no further factual investigation was required under § 26 FamFG regarding the failure of two scheduled charter flights to Guinea in May and June 2021, which were cancelled by the receiving authorities despite prior booking by German authorities. The BGH held that the appeal lacked merit because the lower court correctly determined that the cancellation was not based on pre-existing, known obstacles to the flights that the individual could have asserted before his release from custody, and that the individual’s transportability had been medically certified; consequently, the individual failed to demonstrate that he had properly asserted deportation impediments or sought administrative court protection despite legal representation.

Legislator-Regeste

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§ 26 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG; Deportation detention: failure to investigate cancelled charter flights and medical transportability: Die Rechtsbeschwerde zeigt zudem nicht auf, dass der jedenfalls ab dem 12. Mai 2021 anwaltlich vertretene Betroffene, dem seit November 2020 eine Betreuerin bestellt war, wegen seiner Erkrankung ein Abschiebungshindernis geltend gemacht und dafür um Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten nachgesucht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - V ZB 112/15, juris Rn. 16 mwN). Seine Transport- und Reisefähigkeit war ausweislich der Ausländerakte vielmehr am 30. April 2021 in der Abschiebungshaft ärztlich festgestellt worden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - XIII ZB 8/20, NVwZ 2023, 1358 Rn. 9 ff., 13).

Schlagwörter

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administrative Versorgung Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen illegale Ausreise Gesetzlicher Schutz Luftfahrtrecht fluchtbezogene Verfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 26. Januar 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es weiterer Ermittlungen nach § 26 FamFG zum Scheitern der Abschiebungen am 11. Mai 2021 und 10. Juni 2021 nicht bedurfte. Aus den nicht angegriffenen und mit den in der Ausländerakte enthaltenen E-Mail-Schreiben in Einklang stehenden Feststellungen des Beschwerdegerichts ergibt sich, dass die Zentralstelle für Flugabschiebungen Nordrhein-Westfalen beide Chartermaßnahmen vorbereitet und den Betroffenen jeweils auf die Flüge gebucht hatte, diese in der Folge aber von den guineischen Behörden storniert worden waren. Der Aufklärung weiterer Einzelheiten bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat im Beschwerdeverfahren schon nicht behauptet, dass es vor der Haftentlassung des Betroffenen am 8. Juni 2021 auf konkreten Tatsachen beruhende und zudem den deutschen Behörden bekannte Anhaltspunkte dafür gab, dass die Flüge nicht würden stattfinden können.

Die Rechtsbeschwerde zeigt zudem nicht auf, dass der jedenfalls ab dem 12. Mai 2021 anwaltlich vertretene Betroffene, dem seit November 2020 eine Betreuerin bestellt war, wegen seiner Erkrankung ein Abschiebungshindernis geltend gemacht und dafür um Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten nachgesucht hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - V ZB 112/15, juris Rn. 16 mwN). Seine Transport- und Reisefähigkeit war ausweislich der Ausländerakte vielmehr am 30. April 2021 in der Abschiebungshaft ärztlich festgestellt worden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - XIII ZB 8/20, NVwZ 2023, 1358 Rn. 9 ff., 13).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Roloff

Picker

Holzinger

Kochendörfer

Pastohr