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V ZR 124/25 ECLI:DE:BGH:2026:260626BVZR124.25.0 KI-generiert

Attribution of delay in cost value inquiry under § 63 GKG and scope of administrative directives binding courts

Geschäftsnummer V ZR 124/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 5th Civil Senate dismissed the plaintiff's *Anhörungsrüge* (complaint of non-hearing) against its own judgment of April 24, 2026, thereby upholding the decision and leaving the underlying appellate ruling in force. The dispute concerned a procedural issue in civil litigation where the plaintiff argued that a seven-day delay caused by a court query regarding case value and case number identification was not attributable to him and that the court failed to properly apply § 63 Abs. 1 GKG and § 26 Abs. 2 KostVfg. The court held that the complaint was unfounded because the earlier decision had expressly examined the plaintiff's arguments regarding the delay and correctly applied § 63 Abs. 1 GKG, which permits courts to request information for provisional value determination; the court further clarified that § 26 Abs. 2 KostVfg is a mere administrative directive binding on cost officers but not on courts, and rejected the plaintiff’s challenge to the causation analysis as a disguised legal error argument. Additionally, the portions of the complaint alleging violations of proportionality, fair procedure, and the constitutional principle of equality were declared inadmissible, as the *Anhörungsrüge* is strictly limited to complaints of a violation of the right to be heard under § 321a ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 63 Abs. 1 GKG, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; Attribution of delay in cost value inquiry under § 63 GKG and scope of administrative directives binding courts: Soweit die Anhörungsrüge geltend macht, der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass der Senat die Kausalität der Verzögerung mit der Erwägung bejaht habe, die Annahme, eine frühere Nachfrage hätte keine Verfahrensbeschleunigung zur Folge gehabt, beruhe auf Spekulationen, zeigt sie keinen übergangenen Parteivortrag auf, sondern rügt die Rechtsanwendung durch den Senat.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Zivilurteil Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Streitwert richterliche Feststellung von Rechten Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
§ 63 Abs. 1 GKG
Unzutreffend ist die Beanstandung der Anhörungsrüge, der Senat habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er die Regelung des § 63 Abs. 1 GKG durch Bezugnahme auf ein hier nicht einschlägiges Urteil (BGH, Urteil vom 20.
§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO
Die gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich daraus offensichtlich nicht.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 24. April 2026 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Erfolglos bleibt die Anhörungsrüge, soweit der Kläger meint, ihm sei im Zusammenhang mit der Streitwertanfrage keine Verzögerung von sieben Tagen zuzurechnen, sondern von maximal zwei Tagen. Der Senat hat die Rechtsausführungen des Klägers zur Streitwertanfrage nicht übergangen. Vielmehr hat er die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe aufgrund des erstmals in der Anfrage genannten Aktenzeichens des Amtsgerichts trotz der seinerzeit von ihm vor dem Amtsgericht geführten weiteren Verfahren der zuvor von ihm neu eingereichten Klage zuordnen können und müssen, ausdrücklich geprüft und als rechtsfehlerfrei angesehen.

2. Unzutreffend ist die Beanstandung der Anhörungsrüge, der Senat habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er die Regelung des § 63 Abs. 1 GKG durch Bezugnahme auf ein hier nicht einschlägiges Urteil (BGH, Urteil vom 20. November 2012 - X ZR 131/11, GRUR 2013, 539) nicht berücksichtigt habe und so „zu einer falschen Entscheidung“ gekommen sei. Die gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich daraus offensichtlich nicht. Abgesehen davon hat der Senat die Vorschrift des § 63 Abs. 1 GKG zugrunde gelegt und entschieden, dass diese Norm es dem Gericht nicht verbietet, von dem Kläger Angaben zur vorläufigen Wertfestsetzung zu fordern. Auf die Vorschrift des § 26 Abs. 2 KostVfg, auf die die Anhörungsrüge in diesem Zusammenhang verweist, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenverfügung ist eine Verwaltungsbestimmung, die sich in erster Linie an die Kostenbeamten richtet. Als bloße Verwaltungsvorschrift bindet sie die Verwaltung, aber nicht die Gerichte (vgl. OLG Koblenz, MDR 2005, 1079; NK-GK/Hagen Schneider, 3. Aufl. 2021, Anhang I: Verwaltungsvorschriften Rn. 2; Toussaint/Benner, Kostenrecht, 56. Aufl., Vor § 1 KostVfg Rn. 2).

3. Soweit die Anhörungsrüge geltend macht, der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass der Senat die Kausalität der Verzögerung mit der Erwägung bejaht habe, die Annahme, eine frühere Nachfrage hätte keine Verfahrensbeschleunigung zur Folge gehabt, beruhe auf Spekulationen, zeigt sie keinen übergangenen Parteivortrag auf, sondern rügt die Rechtsanwendung durch den Senat.

4. Schließlich ist die Anhörungsrüge bereits unzulässig, soweit sie geltend macht, das Senatsurteil vom 24. April 2026 verletze außerdem die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des fairen Verfahrens und widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Die Verletzung dieser Verfahrensgrundrechte kann nicht Gegenstand der auf Gehörsverstöße beschränkten Anhörungsrüge sein (vgl. Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 8).

Brückner

Göbel

Hamdorf

Malik

Grau