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XIII ZB 4/23 ECLI:DE:BGH:2026:010626BXIIIZB4.23.0 KI-generiert

Detention for non-compliance with family law orders violates fair procedure if court fails to facilitate legal counsel or limit detention to provisional order

Geschäftsnummer XIII ZB 4/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) granted the trusted person’s legal complaint, reversing the Landgericht Düsseldorf’s decision and confirming that the enforcement of the detention ordered by the Amtsgericht Düsseldorf from June 22 to 23, 2021, violated the affected individual’s rights; consequently, court costs were waived in all instances, the state was ordered to cover the trusted person’s necessary out-of-pocket expenses, and the opposing party’s erroneous correction of interpreter costs was voided. The dispute concerned a family law detention proceeding (Haftanordnung) under the FamFG, where the lower courts had incorrectly dismissed the trusted person’s application for release and mischaracterized the trusted person as a procedural representative in an ancillary rather than independent release procedure. The decisive legal basis was the violation of the principle of a fair procedure, which requires that if an individual expresses a wish to consult a lawyer during a personal hearing but cannot identify one, the court must either facilitate the search for counsel or limit detention to a provisional order under § 427 FamFG, a failure that remains relevant in subsequent release proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 427 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG; Detention for non-compliance with family law orders violates fair procedure if court fails to facilitate legal counsel or limit detention to provisional order: Auch die vom Landgericht vorgenommene Korrektur hinsichtlich der Dolmetscherkosten war aufzuheben. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben die Person des Vertrauens zu Unrecht als Verfahrensbevollmächtigten angesehen und zudem verkannt, dass es sich bei dem hier vorliegenden Haftaufhebungsverfahren um ein eigenständiges Verfahren handelt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - XIII ZB 58/21, juris Rn. 11 mwN). Der Betroffene hat keine Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss vom 20. Juni 2021 eingelegt; beim Beschwerdegericht ist somit allein die gegen den Haftaufhebungsantrag vom 22. Juni 2021 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Juni 2022 gerichtete Beschwerde der Vertrauensperson angefallen.

Schlagwörter

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Durchsetzungshaft Verletzung von Verfahrensrechten Vollstreckungsentscheid Recht auf einen Verteidiger vorläufige Freilassung Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens des Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2022 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2021 angeordneten Haft den Betroffenen im Zeitraum vom 22. bis zum 23. Juni 2021 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Person des Vertrauens in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson hat Erfolg. Sie rügt zu Recht einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch das Amtsgericht. Erklärt der Betroffene - wie hier - im Verlauf der persönlichen Anhörung, einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen zu wollen, so gebietet dieser Grundsatz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Gericht ihm, falls er keinen Bevollmächtigten benennt, Gelegenheit zur Suche eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts gibt; sofern diese Suche zunächst erfolglos bleibt, darf die Haft nur vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG angeordnet werden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - XIII ZB 34/21, juris Rn. 6 f.; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 18/20, juris Rn. 6; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 91/22, juris Rn. 5). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Da ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Haftanordnung entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch im Haftaufhebungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 91/22, juris), war für den Zeitraum zwischen Eingang des Haftaufhebungsantrags der Vertrauensperson und Entlassung des Betroffenen festzustellen, dass der Vollzug der Haft diesen in seinen Rechten verletzt hat.

Auch die vom Landgericht vorgenommene Korrektur hinsichtlich der Dolmetscherkosten war aufzuheben. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben die Person des Vertrauens zu Unrecht als Verfahrensbevollmächtigten angesehen und zudem verkannt, dass es sich bei dem hier vorliegenden Haftaufhebungsverfahren um ein eigenständiges Verfahren handelt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - XIII ZB 58/21, juris Rn. 11 mwN). Der Betroffene hat keine Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss vom 20. Juni 2021 eingelegt; beim Beschwerdegericht ist somit allein die gegen den Haftaufhebungsantrag vom 22. Juni 2021 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Juni 2022 gerichtete Beschwerde der Vertrauensperson angefallen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

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