Preventing vehicle locking with a signal jammer does not constitute unlawful entry for particularly serious theft under § 243 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, amending the total custodial sentence to seven years while rejecting the remainder of the appeal and ordering the defendant to bear the costs. The case concerned a conviction for particularly serious theft, where the defendant was found to have stolen goods from parked vehicles by using signal jammers to prevent the cars from locking or to reopen them after the owners had activated the remote controls. The appellate court had initially included an apparent scrivener's error in the judgment's operative part, stating a seven-and-a-half-year total sentence, which the BGH corrected to the seven-year figure cited in the reasoning. Although the BGH found that the trial court erred in applying the standard case under § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, as the jamming technique did not constitute "unlawful entry" with a tool designed to manipulate the locking mechanism, it held this error did not affect the sentence because the conduct still constituted an unnamed particularly serious case under § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB, justifying the imposed penalties.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Preventing vehicle locking with a signal jammer does not constitute unlawful entry for particularly serious theft under § 243 StGB: The case concerned a conviction for particularly serious theft, where the defendant was found to have stolen goods from parked vehicles by using signal jammers to prevent the cars from locking or to reopen them after the owners had activated the remote controls. The appellate court had initially included an apparent scrivener's error in the judgment's operative part, stating a seven-and-a-half-year total sentence, which the BGH corrected to the seven-year figure cited in the reasoning. Although the BGH found that the trial court erred in applying the standard case under § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB, as the jamming technique did not constitute "unlawful entry" with a tool designed to manipulate the locking mechanism, it held this error did not affect the sentence because the conduct still constituted an unnamed particularly serious case under § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB, justifying the imposed penalties.
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KI-generiertCited in the third order to justify the imposition of costs on the defendant for his legal remedy.
Volltext
Besonders schwerer Fall des Diebstahls: Verhinderung der Verriegelung eines Fahrzeugs mit einem Störsender
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2017 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf sieben Jahre festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
1. Der Angeklagte ist nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Den Urteilsgründen zufolge beläuft sich die Gesamtfreiheitsstrafe hingegen nur auf sieben Jahre (UA S. 76). Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden, weil den Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel so nicht verhängt werden sollte. Da indes auszuschließen ist, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, kann der Senat diese selbst festsetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5 mwN; vom 28. Februar 2012 - 2 StR 544/11, NStZ-RR 2012, 179, 180 mwN).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
a) Es hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, dass das Landgericht in den Fällen 2a), b), c) und i) der Urteilsgründe das Vorliegen des Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB angenommen hat.
aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Angeklagte in diesen Fällen Gegenstände aus Fahrzeugen, nachdem er in Parkhäusern abgewartet hatte, bis die Geschädigten ihr Fahrzeug geparkt und nach dem Aussteigen eine Funkfernbedienung betätigt hatten, um es zu verriegeln. Dem Angeklagten gelang es jeweils mittels eines Störsenders, den Schließmechanismus des Fahrzeugs so zu stören bzw. zu manipulieren, dass es entweder nicht verschlossen oder - von dem Geschädigten unbemerkt - wieder geöffnet wurde.
bb) Diese Feststellungen tragen die Annahme, dass der Angeklagte das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht habe, nicht. Sie belegen insbesondere nicht, dass er mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug in die Fahrzeuge eingedrungen ist.
Andere nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge sind solche, mit denen der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird (RG, Urteil vom 17. Juni 1919 - II 228/19, RGSt 53, 277; MüKoStGB/Schmitz, 3. Aufl., § 243 Rn. 30; S/S-Eser/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 243 Rn. 15). Hier kommt der von dem Angeklagten verwendete Störsender zwar als ein solches Werkzeug in Betracht. Es steht aber nicht fest, dass der Angeklagte in die Fahrzeuge eingedrungen ist, indem er deren Schließmechanismus mittels des Störsenders in Bewegung gesetzt hat. Das ist nur dann der Fall, wenn die Verriegelung des Fahrzeugs mit Hilfe des Störsenders geöffnet wird, nicht hingegen, wenn dadurch die Verriegelung des Fahrzeugs verhindert wird, was hier den Feststellungen zufolge gleichermaßen möglich ist.
b) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indes nicht.
Das Landgericht hat zwar bei der Strafzumessung in den Fällen 2a), b), c) und i) der Urteilsgründe jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass der - gewerbsmäßig handelnde - Angeklagte neben dem Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB auch dasjenige nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht habe. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer ohne die Annahme von zwei verwirklichten Regelbeispielen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Denn ein Fall, in dem die Verriegelung eines Fahrzeugs mit einem Störsender verhindert wird, ist seinem Unrechtsgehalt nach mit dem Öffnen eines verschlossenen Fahrzeugs mit Hilfe eines Störsenders vergleichbar, sodass die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB nahe liegt.
3. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker
Gericke
Spaniol
Tiemann
Berg