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4 StR 116/19 ECLI:DE:BGH:2019:040619B4STR116.19.0 KI-generiert

Aggravated extortion qualification: whether pouring motor oil on a windshield constitutes physical violence or merely psychological coercion

Geschäftsnummer 4 StR 116/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) modified the conviction by recharacterizing the offense from attempted aggravated robbery/extortion to attempted extortion in combination with attempted endangerment of road traffic, thereby reducing the legal qualification while upholding the original prison sentences; the defendant’s appeal was otherwise rejected, and the modified judgment applies to all co-defendants pursuant to § 357 StPO. The case involved a dispute where the defendant and accomplices poured motor oil onto a victim’s windshield while she drove, blinding her and forcing her to slow down, an act the lower court had classified as the use of a dangerous instrument under the aggravated robbery statute. The BGH held that this act did not constitute "violence" under § 250 StGB because the coercion was purely psychological rather than physical, failing to meet the requirement of bodily impact or the intent to use the substance as a means of physical force under § 250(1) No. 1b StGB; instead, the conduct satisfied the elements of basic attempted extortion (§ 255 StGB) and attempted endangerment of road traffic.

Legislator-Regeste

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§ 357 Satz 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 255 StGB, § 265 StPO, § 250 Abs. 3 StGB, § 49 Abs. 1 StGB; Aggravated extortion qualification: whether pouring motor oil on a windshield constitutes physical violence or merely psychological coercion: Das Landgericht hat die zur Durchsetzung des Zahlungsverlangens unternommenen mehrfachen Angriffe auf die Willensentschließung der Geschädigten nach den hierzu in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368; Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 322/17, NStZ-RR 2018, 148 mwN) zutreffend als eine materiell-rechtliche Tat der versuchten räuberischen Erpressung gewertet. Die Annahme eines nach §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB qualifizierten Versuchs hält indes einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Mitsichführen des Motoröls als Tatmittel nicht mit der für § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB tatbestandlich erforderlichen Gebrauchsabsicht erfolgte.

Schlagwörter

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qualifizierter Raub Erpressung qualifizierte Fahrunfähigkeit Strassenverkehrsrecht Strafzumessung Angriff auf Leib und Leben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 465/95
November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368; Beschluss vom 11.
BGHSt 41, 368
November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368; Beschluss vom 11.
4 StR 322/17
Timing of weapon use for aggravated extortion and temporal unity of extortion attempts in pipe bomb case
4 StR 152/15
Erpressung: Sufficient proof of physical force for "violence" and sequencing of probation criteria under § 56 StGB
1 StR 47/02
März 2002 - 1 StR 47/02, NStZ 2003, 89; Urteil vom 20.
1 StR 126/95
Juli 1995 - 1 StR 126/95, BGHSt 41, 182, 185; vgl.
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Volltext

Gewaltsamer Raub durch Blockieren einer Windschutzscheibe

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. November 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass

a) der Angeklagte und der Mitangeklagte A. Ü. jeweils der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und

b) die Mitangeklagten M. und R. jeweils der Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr schuldig sind.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten A. Ü. jeweils der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr schuldig gesprochen und den Angeklagten zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten sowie den Mitangeklagten A. Ü. zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die ebenfalls nicht revidierenden Mitangeklagten M. und R. hat es jeweils wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu Bewährungsstrafen verurteilt. Mit seiner auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, die gemäß § 357 Satz 1 StPO auch auf die nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken ist. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I. Nach den Feststellungen verlangten der Angeklagte und der Mitangeklagte A. Ü. von der Geschädigten unter Todesdrohungen gegen die Geschädigte und ihre Familie die Zahlung eines größeren Geldbetrages, auf den sie - wie sie wussten - keinen Anspruch hatten. Die mit der Geldforderung verbundenen Drohungen wurden der Geschädigten im Zeitraum vom 11. September 2017 bis 28. November 2017 in einem Erpresserschreiben, mit Sprachnachrichten und Drohanrufen übermittelt.

Um die Geschädigte einzuschüchtern und zur Zahlung des verlangten Geldbetrages zu veranlassen, lauerten der Angeklagte und der Mitangeklagte A. Ü. gemeinsam mit den Mitangeklagten M. und R. am Morgen des 22. November 2017 der Geschädigten auf ihrem Weg zur Arbeit in einem Waldstück auf. Während die Mitangeklagten A. Ü. und R. sich jeweils mit größeren Mengen Motoröl auf beiden Seiten der Fahrbahn postierten, fuhren der Angeklagte und der Mitangeklagte M. der Geschädigten hinterher und informierten ihre an der Straße wartenden Tatgenossen absprachegemäß über das Herannahen der Geschädigten. Als die Geschädigte mit ihrem Pkw mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h die Mitangeklagten A. Ü. und R. passierte, schütteten diese die bereitgehaltenen Mengen an Motoröl auf die Windschutzscheibe des von der Geschädigten gesteuerten Fahrzeugs, wodurch der Geschädigten jegliche Sicht nach vorne genommen wurde und sie dadurch gezwungen war abzubremsen. Da sie sich aus Angst nicht traute anzuhalten, setzte sie ihre Fahrt trotz fehlender Sicht mit reduzierter Geschwindigkeit fort.

II. Das Landgericht hat die zur Durchsetzung des Zahlungsverlangens unternommenen mehrfachen Angriffe auf die Willensentschließung der Geschädigten nach den hierzu in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368; Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 322/17, NStZ-RR 2018, 148 mwN) zutreffend als eine materiell-rechtliche Tat der versuchten räuberischen Erpressung gewertet. Die Annahme eines nach §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB qualifizierten Versuchs hält indes einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Mitsichführen des Motoröls als Tatmittel nicht mit der für § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB tatbestandlich erforderlichen Gebrauchsabsicht erfolgte.

Nach der Qualifikationsnorm des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB i.V.m. § 255 StGB ist eine schwere räuberische Erpressung gegeben, wenn der Täter oder ein anderer Tatbeteiligter ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Gewalt im Sinne des Tatbestands des Raubs oder der räuberischen Erpressung setzt eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraus. Erforderlich ist, dass der Einsatz auch nur geringer Körperkraft durch den Täter eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer zur Folge hat. Lediglich psychisch vermittelter Zwang reicht dagegen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 - 4 StR 152/15, NStZ-RR 2015, 373; vom 13. März 2002 - 1 StR 47/02, NStZ 2003, 89; Urteil vom 20. Juli 1995 - 1 StR 126/95, BGHSt 41, 182, 185; vgl. Sander in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 249 Rn. 11 ff. und 19 f.; Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 249 Rn. 4 f.). Nach diesen Grundsätzen lag in dem von den Tatbeteiligten mit dem Öl beabsichtigten und tatsächlich ins Werk gesetzten Vorgehen weder eine Gewaltanwendung gegen die Person der Geschädigten noch wurde mit dem Einsatz des Öls als Gewaltmittel gedroht. Durch das Schütten des Öls auf die Windschutzscheibe des von ihr gesteuerten Fahrzeugs war die Geschädigte zwar gezwungen, zumindest ihre Geschwindigkeit zu reduzieren. Diese durch die nicht mehr mögliche Sicht nach vorne ausgelöste Zwangswirkung wurde jedoch ausschließlich psychisch vermittelt. Ein körperlich wirkender Zwang war mit der Einwirkung nicht verbunden.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend und erstreckt die Schuldspruchänderung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die an der versuchten Erpressungstat als Mittäter oder Gehilfen beteiligten Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben. § 265 StPO steht nicht entgegen.

Die Schuldspruchänderungen lassen die Strafaussprüche unberührt. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten und dem Mitangeklagten A. Ü. jeweils minder schwere Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB verneint und die Strafen dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten vorsieht. Bei Anwendung des nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen der §§ 255, 249 Abs. 1 StGB ergäbe sich eine von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten reichende Strafandrohung. Angesichts der Höhe der gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten A. Ü. verhängten Freiheitsstrafen kann der Senat ausschließen, dass sich die Abweichung bei der Strafrahmenuntergrenze von drei Monaten auf die Bemessung der Strafen nachteilig ausgewirkt hat. Hinsichtlich der Mitangeklagten M. und R. , bei denen die Strafkammer minder schwere Fälle abgelehnt und den nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB und § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zur Anwendung gebracht hat, führt die zweifache Milderung der Strafrahmen des § 250 Abs. 1 bzw. § 249 Abs. 1 StGB i.V.m. § 255 StGB nach der Regelung des § 49 Abs. 1 StGB zu identischen Strafandrohungen, sodass auszuschließen ist, dass die Strafaussprüche auf der unzutreffenden rechtlichen Bewertung der Strafkammer beruhen.

Der Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von den durch die Revision veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Bender

Feilcke

Paul