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5 StR 38/18 ECLI:DE:BGH:2018:030718B5STR38.18.0 KI-generiert

Legal indication under § 265 StPO: no protected expectation against conviction for perpetration over indicated complicity

Geschäftsnummer 5 StR 38/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appeals of the defendants as unfounded, upholding the Lower Court of Berlin's conviction and sentencing. The dispute concerned the validity of procedural objections regarding the denial of a specific evidence request, the alleged absence of the court during a four-minute period, and the limitation of defense questions. The Court held that the denial of the evidence request was not a valid disclosure objection because it lacked a specific factual assertion; the nullity objection regarding the court's absence was inadmissible due to a failure to specify the exact procedural events; and the restriction of defense questions was not material to the decision. Crucially, the Court ruled that a legal indication under § 265 (1) StPO informing the parties that complicity was a possible legal qualification did not create a protected legitimate expectation that the court would restrict itself to that charge, thereby allowing the court to proceed with a conviction for perpetration as charged, citing established case law and noting no change from the amendment to § 265 (2) No. 2 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 244 Abs. 5 StPO, § 338 Nr. 6 StPO, § 338 Nr. 8 StPO, § 265 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO; Legal indication under § 265 StPO: no protected expectation against conviction for perpetration over indicated complicity: Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 5 StPO geht schon deshalb fehl, weil es sich bei dem Antrag mangels Behauptung einer bestimmten Beweistatsache nicht um einen Beweisantrag im Rechtssinne handelt; eine zulässige Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben.

Schlagwörter

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strafrechtliche Anklage E-Justice Verfahrensrügen Fristen Entlastungsbeweis Justizirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 633/97
März 1998 - 4 StR 633/97, NJW 1998, 3654, 3655).
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Volltext

Schutzwürdiges Vertrauen auf Verurteilung gemäß eines rechtlichen Hinweises

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 5 StPO geht schon deshalb fehl, weil es sich bei dem Antrag mangels Behauptung einer bestimmten Beweistatsache nicht um einen Beweisantrag im Rechtssinne handelt; eine zulässige Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben.

Die Rüge eines Verstoßes nach § 338 Nr. 6 StPO ist jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, welche Verfahrensvorgänge ganz konkret während der vierminütigen Alarmzeit in der Hauptverhandlung stattgefunden haben.

Die Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil nach dem Revisionsvortrag nicht ersichtlich ist, dass durch die Zurückweisung der beiden lediglich aus dem Protokoll ersichtlichen Fragen die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. gegen § 265 StPO liegt nicht vor. Nach Erteilung seines rechtlichen Hinweises, es komme abweichend von der Anklage auch eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht, war das Landgericht nicht zur „Rücknahme“ dieses Hinweises verpflichtet, bevor es zu einer Verurteilung wegen Täterschaft gemäß der Anklage gelangt ist. Die Erteilung eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass das Gericht lediglich diesem Hinweis gemäß urteilt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1998 - 4 StR 633/97, NJW 1998, 3654, 3655). Durch die Neufassung von § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO hat sich daran nichts geändert.

Mutzbauer

Sander

Berger

Mosbacher

Köhler