Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 471/18 ECLI:DE:BGH:2019:220519B1STR471.18.0 KI-generiert

Valuation of legal fees for appeal against confiscation of criminal proceeds: Nominal value governs over enforceability

Geschäftsnummer 1 StR 471/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH), First Criminal Senate, ordered that the subject matter value for the attorney's activity in the appellate defense be fixed at 2,000,000 €, with the decision rendered free of court fees and without reimbursement of costs, effectively upholding the full nominal value claimed by the defense counsel for fee calculation purposes. The dispute concerned the determination of the "Gegenstandswert" for legal fees in a revision proceeding where the defendant challenged a lower court’s order for the confiscation of the value of criminal proceeds pursuant to §§ 73 and 73c of the Criminal Code. The court held that under § 33 Abs. 1 and § 2 Abs. 1 of the Lawyers' Remuneration Act (RVG), the subject matter value is determined by the economic interest in opposing the confiscation, equating to the nominal value of the titled confiscation claim; consequently, the potential unenforceability of the debt due to the defendant's asset poverty does not justify reducing the fee base, distinguishing this from civil process cost reduction principles.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 73c Satz 1 StGB, § 2 Abs. 1 RVG, § 32 Abs. 2 RVG; Valuation of legal fees for appeal against confiscation of criminal proceeds: Nominal value governs over enforceability: Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers der Angeklagten K. (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000.000 € angeordnet und sich die Verteidigung des Antragstellers im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).

Schlagwörter

KI-generiert
Anwaltskosten Streitwert strafrechtliche Einziehung Nominalwert Ertrag Revision in Strafsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

(Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung gegen eine Einziehung)

[TENOR]

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung der Angeklagten K. gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 2.000.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers der Angeklagten K. (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000.000 € angeordnet und sich die Verteidigung des Antragstellers im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Angeklagten K. auf die Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist - wie bei Festsetzung der Kosten im Zivilprozess - der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Eine Verringerung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist generell weder im Streitwert- noch Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen. Es kommt daher nicht darauf an, dass wegen der Vermögenslosigkeit der Angeklagten K. erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen (offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09 Rn. 7; vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 166/07 Rn. 3 f. und vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 225/06 Rn. 1).

Raum

Jäger

Hohoff

Leplow

Fischer