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1 StR 188/20 ECLI:DE:BGH:2020:170620B1STR188.20.0 KI-generiert

Unlawful dealing in narcotics: requirement of self-serving interest and evidentiary sufficiency for subjective elements

Geschäftsnummer 1 StR 188/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, overturning the Freiburg Regional Court's conviction for unlawful dealing in significant quantities of narcotics regarding the legal assessment, while upholding the objective factual findings and remanding the case for renewed proceedings. The dispute centered on whether the defendant's involvement in the distribution of 12 kg of marijuana, acquired by an unidentified supplier and transported by a courier, constituted "dealing" under the Narcotics Act, particularly challenging the prosecution's determination that the defendant acted with a self-serving interest. The court held that the lower court's findings were insufficient to establish "eigennützigkeit" (self-serving intent), a necessary element of dealing, as the trial court had explicitly noted the defendant acted without recognizable financial self-interest to help a benefactor, thereby failing to distinguish whether the defendant was merely a non-self-serving runner or a dealer; the decisive legal basis was § 29 BtMG, specifically the requirement that dealing must involve an activity directed at turnover motivated by a material or objectively measurable immaterial personal advantage.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Unlawful dealing in narcotics: requirement of self-serving interest and evidentiary sufficiency for subjective elements: The dispute centered on whether the defendant's involvement in the distribution of 12 kg of marijuana, acquired by an unidentified supplier and transported by a courier, constituted "dealing" under the Narcotics Act, particularly challenging the prosecution's determination that the defendant acted with a self-serving interest. The court held that the lower court's findings were insufficient to establish "eigennützigkeit" (self-serving intent), a necessary element of dealing, as the trial court had explicitly noted the defendant acted without recognizable financial self-interest to help a benefactor, thereby failing to distinguish whether the defendant was merely a non-self-serving runner or a dealer; the decisive legal basis was § 29 BtMG, specifically the requirement that dealing must involve an activity directed at turnover motivated by a material or objectively measurable immaterial personal advantage.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelgesetz Beweisanforderungen Drogenhandel mit Cannabis Bereicherungsabsicht Rechtliche Aspekte Sachverhaltsgrundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for the partial success of the revision, justifying the remittal of the case to the lower court for new proceedings.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis for dismissing the remainder of the revision as unfounded.

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Volltext

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Eigennützigkeit des Handeltreibens; Bewertungseinheit

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 21. Januar 2020, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tathergang bleiben jedoch aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Feststellungen zur subjektiven Tatseite unzureichend sind.

a) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne der § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinheit bilden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 19 mwN). Eigennützig ist eine Tätigkeit, wenn das Tun des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder - objektiv messbar - immateriell bessergestellt wird; eine Entlohnung in Geld ist daher für die Annahme von Eigennützigkeit nicht zwingend (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 9; vom 16. Oktober 2019 - 2 StR 384/19 Rn. 8 f.; vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 247/18 Rn. 4 und vom 16. März 2016 - 4 StR 42/16 Rn. 6). Wer Rauschgift indes ohne irgendeinen Gewinn weiterverkauft, handelt nicht eigennützig (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 9; vom 6. November 2012 - 2 StR 410/12 Rn. 2). Die Vorteile müssen sich nach alledem aus dem Umsatzgeschäft ergeben, nicht aus einem anderen Umstand, namentlich dem Erwerb (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 StR 570/19 Rn. 9; vom 17. April 2012 - 3 StR 131/12 Rn. 6; Urteil vom 6. Dezember 2017 - 2 StR 46/17 Rn. 10).

b) Diesen Anforderungen entsprechende Feststellungen zum Handeltreiben hat das Landgericht bisher nicht getroffen; ein eigennütziges Handeln des Angeklagten ist nicht belegt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte in den Handel von insgesamt 12 kg Marihuana eingebunden, die von einer bislang nicht identifizierten Person mit der Bezeichnung "Onkel" bei einem unbekannten Betäubungsmittelhändler in Spanien gekauft und in zwei Teilmengen zu 3,5 kg am 13. Mai 2019 und zu 8,5 kg am 27. Mai 2019 nach F. geliefert wurden. Der Angeklagte übernahm das vom Mitangeklagten M. als Kurier nach Deutschland transportierte Rauschgift jeweils jedenfalls zum Teil und verkaufte in Absprache mit dem "Onkel" von der ersten Teillieferung 2,5 kg an unterschiedliche Abnehmer im Raum F. und E. (UA S. 7 f.), 1 kg wurde in einem Hotelzimmer in F. von einem Kunden abgeholt. Die Drogen aus der zweiten Teillieferung wurden von der Polizei vollständig sichergestellt.

Das Landgericht geht im Rahmen der Beweiswürdigung entsprechend der Einlassung des Angeklagten davon aus, dass dieser dem "Onkel" nur deshalb geholfen habe, weil dieser ihm in einer sehr schwierigen Lebenssituation sowohl psychisch als auch vor allem finanziell zur Seite gestanden habe (UA S. 9). Es berücksichtigt deshalb auch im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten, dass dieser "ohne erkennbares finanzielles Eigeninteresse handelte" (UA S. 14 f.). Damit lässt sich ein für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln notwendiges eigennütziges Handeln des Angeklagten nicht feststellen und es bleibt offen, ob der Angeklagte nicht lediglich als ʺLäuferʺ seines Lieferanten, des bislang nicht identifizierten "Onkels", tätig geworden ist.

2. Die dem aufgehobenen Schuldspruch zu Grunde liegenden Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tathergang werden durch den aufgezeigten Rechtsfehler aber nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen - insbesondere zu einem möglichen eigenen geldwerten Nutzen des Angeklagten - kann das neue Tatgericht treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Raum

Bellay

Bär

Leplow

Pernice