Incomplete characterization of concurrent firearms offenses in the dispositive and mandatory correction of the judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof dismissed the defendant's revision but modified the conviction to precisely specify the offenses, upholding the lower court's aggregate prison sentence of five years and two months. The case involved the illegal acquisition and possession of firearms, including a fully automatic weapon, a suppressor, a standard firearm, and ammunition, acquired in September 2023; the defendant challenged the material law findings and the legal characterization of the acts. While the appellate court found no error in the underlying convictions, it corrected the judgment's wording under § 354 Abs. 1 StPO because the original label failed to exhaustively describe the offenses under the Weapons Act (WaffG), specifically detailing the ideal concurrence of acquiring/possessing a fully automatic weapon (§ 51 Abs. 1 WaffG), a significant part thereof (§ 51 Abs. 1 WaffG), a standard firearm (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG), and ammunition (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO; Incomplete characterization of concurrent firearms offenses in the dispositive and mandatory correction of the judgment: b) Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte die in Idealkonkurrenz zueinander stehenden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97,BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 6) Straftatbestände des Erwerbs und Besitzes einer vollautomatischen Schusswaffe nach § 51 Abs. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe (Schalldämpfer) gemäß § 51 Abs. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.3 zu § 1 Abs. 4 WaffG, einer Schusswaffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG sowie von Munition im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG rechtswidrig und schuldhaft verwirklichte.
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KI-generiertVolltext
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Mai 2025 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch in Fall II. 3. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Erwerbs und Besitzes einer vollautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit Erwerb und Besitz eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe (Schalldämpfer), mit Erwerb und Besitz einer Schusswaffe sowie mit Erwerb und Besitz von Munition schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten neben der Verletzung von Strafvorschriften des Betäubungsmittel- und des Konsumcannabisgesetzes des „Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Erwerb und Besitz von Zubehör zu einer Schusswaffe (Mündungsschalldämpfer) in Tateinheit mit Erwerb und Besitz von Patronenmunition in zwei tateinheitlichen Fällen“ schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten erkannt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; allerdings führt es zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Allerdings ist der Schuldspruch zu Fall II. 3. der Urteilsgründe zu ändern. Denn die von der Strafkammer gewählte rechtliche Bezeichnung dieser Tat erfasst die abgeurteilten waffenrechtlichen Delikte nicht erschöpfend.
a) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte im September 2023 eine vollautomatische Schusswaffe nebst zugehörigem Schalldämpfer, eine weitere Schusswaffe und zu beiden Waffen passende Munition. Er übte in seiner Wohnung über die Gegenstände bis zu deren Sicherstellung die tatsächliche Gewalt aus.
b) Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte die in Idealkonkurrenz zueinander stehenden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1997 - 3 StR 383/97,BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 6) Straftatbestände des Erwerbs und Besitzes einer vollautomatischen Schusswaffe nach § 51 Abs. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe (Schalldämpfer) gemäß § 51 Abs. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.3 zu § 1 Abs. 4 WaffG, einer Schusswaffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG sowie von Munition im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG rechtswidrig und schuldhaft verwirklichte.
c) Der Schuldspruch ist insoweit wie aus der Beschlussformel ersichtlich entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern (vgl. im Übrigen zur Tenorierung bei Waffendelikten BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 15 f.). Die Aufnahme gleichartiger Tateinheit in die Entscheidungsformel - was für den Erwerb und Besitz unterschiedlicher Munitionsarten in Betracht kommt - ist mit Blick auf die Klarheit und Verständlichkeit des Schuldspruchs entbehrlich (s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 84 mwN). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.
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