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3 StR 144/23 ECLI:DE:BGH:2023:130623B3STR144.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of criminal revision filed via beA by unauthorized firm colleague instead of designated defense counsel

Geschäftsnummer 3 StR 144/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice dismissed the defendant's appeal, upholding the lower court's conviction for drug trafficking and possession with a custodial sentence and mandatory rehabilitation, because the appeal was inadmissible. The dispute concerned whether an appeal filed by a fellow lawyer in the same firm via the special electronic attorney mailbox (beA) satisfied the formal requirements for submitting a written legal remedy when the designated defense counsel's name and handwritten signature appeared on a scanned document, but the qualified electronic signature and transmission were performed by the colleague instead of the designated counsel. The court held that under §§ 32a, 32d, and 341 StPO, the responsible person who provides the qualified signature or submits the document via a secure channel must be the individual identified as the signatory; since no valid power of attorney or representation under § 53 BRAO was established for the transmitting colleague, the filing failed to meet the statutory form requirements.

Legislator-Regeste

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§ 341 Abs. 1 StPO, § 32a StPO; Inadmissibility of criminal revision filed via beA by unauthorized firm colleague instead of designated defense counsel: b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vgl. zu abweichenden Fallgestaltungen auch BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91, juris Rn. 2).

Schlagwörter

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Vertretung ohne Vollmacht Revision des Strafurteils gültige Vollmacht Gültigkeit der Unterschrift E-Justice Anwaltszwang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Elektronischer Rechtsverkehr in Strafsachen: Einreichung der Revisionseinlegungsschrift des bestellten Verteidigers über das beA des Kanzleikollegen

[TENOR]

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2023 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Zudem hat es ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„1. Nach §§ 32a Abs. 3, 32d Satz 2 StPO muss die Revisionseinlegung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO schriftlich abzufassen ist, bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber - alternativ - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 8). Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt (BeckOK-StPO/Valerius, 46. Ed. 1.1.2023, § 32a StPO Rn. 10; KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, § 32a StPO Rn. 13a). Desgleichen muss im Fall der , einfachen’ Signatur und Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - als sicherem Übermittlungsweg - derjenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in der Begründungsschrift als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, juris Rn. 9, 11).

2. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan.

a) Die Revisionseinlegungsschrift ist nicht durch Rechtsanwalt R. als dem bestellten Vertreter […], dessen Name und handschriftliche Unterschrift aus dem eingescannten Dokument hervorgeht und diesen als Unterzeichner ausweist, sondern von dessen Kanzleikollegen W. qualifiziert signiert und versandt worden […].

b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt W. hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigte der Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vgl. zu abweichenden Fallgestaltungen auch BGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 1 StR 354/01, juris Rn. 5; Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 673/91, juris Rn. 2).

c) Vergleichbar gelagert ist im Übrigen die Revisionsbegründung […].“

Dem stimmt der Senat zu (vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22; vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22, juris Rn. 3 ff.).

Schäfer

Paul

Anstötz

Erbguth

Kreicker