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6 StR 96/20 ECLI:DE:BGH:2020:010720B6STR96.20.0 KI-generiert

Mandatory confiscation of secured cash despite defendant's waiver and offset against future costs

Geschäftsnummer 6 StR 96/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 6th Criminal Senate dismissed the defendant's revision, leaving the conviction for group drug trafficking in three cases and the six-year, nine-month prison sentence intact, but modified the confiscation order to mandate the seizure of 11,260 Euro in secured cash in addition to 80,280 Euro in value-based confiscation, with the defendant held liable as a joint debtor alongside co-defendants who controlled the proceeds. The defendant had challenged the confiscation ruling, arguing that his waiver of the seized cash should prevent further claims, and the lower court had erroneously applied value-based confiscation instead of direct confiscation. The court determined that under § 73 Abs. 1 StGB, direct confiscation was required because the cash was identified as the specific product of the offense; the defendant’s waiver was ineffective because the state’s claim had not been finally satisfied due to pending cost offsets and because the defendant could not claim ownership of the illicit proceeds under § 134 BGB or good faith under § 932 BGB, making the seizure mandatory regardless of the waiver.

Legislator-Regeste

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§ 73 Abs. 1 StGB, § 73a Abs. 1 StGB, § 73c StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 932 Abs. 1 BGB, § 134 BGB; Mandatory confiscation of secured cash despite defendant's waiver and offset against future costs: The defendant had challenged the confiscation ruling, arguing that his waiver of the seized cash should prevent further claims, and the lower court had erroneously applied value-based confiscation instead of direct confiscation. The court determined that under § 73 Abs. 1 StGB, direct confiscation was required because the cash was identified as the specific product of the offense; the defendant’s waiver was ineffective because the state’s claim had not been finally satisfied due to pending cost offsets and because the defendant could not claim ownership of the illicit proceeds under § 134 BGB or good faith under § 932 BGB, making the seizure mandatory regardless of the waiver.

Schlagwörter

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Beschlagnahme von Bargeld Verurteilung wegen Geldwäscherei Strafe wegen Betäubungsmittelhandels Ertrag aus Straftaten Einziehung von Vermögenswerten
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Volltext

Einziehung von Taterträgen: Einziehung sichergestellten Geldes neben des Wertes von Taterträgen; Wirkung eines Rückgabeverzichts des Angeklagten

[TENOR] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. November 2019 wird als unbegründet verworfen, jedoch werden die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrages von 80.280 Euro sowie die Einziehung von 11.260 Euro Bargeld angeordnet; der Angeklagte haftet insgesamt als Gesamtschuldner.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE] 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung eines Betrages von 91.540 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist es unbegründet.

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1. Die Strafkammer hat bei ihrer Einziehungsentscheidung außer Acht gelassen, dass von den vom Angeklagten aus den abgeurteilten Taten erzielten Erlösen, die sich auf insgesamt 91.540 € beliefen, bei der Durchsuchung der Person und des Fahrzeugs des Angeklagten am 16. Februar 2019 noch Bargeld in Höhe von 11.260 € vorhanden war und sichergestellt wurde. Dies entnimmt der Senat den Feststellungen des Landgerichts im Gesamtzusammenhang. Für eine Herkunft des Bargeldes aus anderen Straftaten gibt es keinen Anhalt, sodass die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB und nicht nach § 73a Abs. 1 StGB (i.V.m.§ 73c StGB) hätte erfolgen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18 Rn. 6, und vom 9. Januar 2020 - 4 StR 345/19 Rn. 13).

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2. Der Senat kann die Änderung der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen und die Einziehung des sichergestellten Bargeldes unter entsprechender Herabsetzung des hinsichtlich der Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB festgesetzten Geldbetrags anordnen. Der Einziehung des bei dem Angeklagten sichergestellten Bargeldes stand nicht der von ihm in der Hauptverhandlung insoweit erklärte Verzicht entgegen. Die Einziehung ist zwingend, solange der staatliche Einziehungsanspruch noch nicht erfüllt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18 Rn. 36). So liegt es hier.

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Zum einen stand die endgültige Befriedigung des staatlichen Anspruchs aus dem Bargeld wegen der von dem Angeklagten bestimmten Anrechnung auf die noch nicht fälligen und erst zu erwartenden Verfahrenskosten ohne die von der Staatsanwaltschaft für die Landeskasse erklärte Zustimmung (vgl. BeckOGK-BGB/Looschelders, Stand 6/2020, § 362 Rn. 74) zum Zeitpunkt des Urteils nicht fest. Von einer solchen Zustimmung war auch nicht auszugehen, denn dem Angeklagten wären, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, die Vorteile der Tat infolge Anrechnung auf den neben dem Einziehungsanspruch bestehenden Kostenerstattungsanspruch verblieben. Zum anderen kam ein gutgläubiger Erwerb an den Geldscheinen nicht in Betracht (§ 932 Abs. 1 BGB), weil die Staatsanwaltschaft davon ausgehen musste, dass der Angeklagte wegen § 134 BGB selbst kein Eigentum an den sichergestellten Geldscheinen erworben hatte. Da nach den Feststellungen des Landgerichts auch eine Vermischung (§ 948 BGB) mit nicht inkriminiertem Geld des Angeklagten ausschied, war der Einziehungsausspruch notwendig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2019 - 3 StR 67/19 Rn. 12 f.; vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19 Rn. 3; vom 12. September 2019 - 5 ARs 21/19).

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3. Schließlich ist der Ausspruch über die Einziehung um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19). Denn eine Gesamtschuld (§ 421 BGB) besteht mit denjenigen vormaligen Mitangeklagten, welche die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Erlös erhielten.

Sander

Schneider

Feilcke

Tiemann

Fritsche