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3 StR 137/23 ECLI:DE:BGH:2023:160523B3STR137.23.0 KI-generiert

Voluntary withdrawal from attempted dangerous bodily harm despite extratypical objective achievement in robbery

Geschäftsnummer 3 StR 137/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) partially granted the defendant’s revision, modifying the guilty verdict to count only the charge of especially aggravated robbery while overturning the conviction for attempted dangerous bodily harm and remanding the sentencing for new assessment. The dispute centered on whether the defendant’s failed knife attack on a shop detective, intended to facilitate his escape with stolen goods, constituted a completed failed attempt or a voluntary withdrawal; the lower court had found the attempt failed and the withdrawal involuntary. The appellate court determined that the attempt had not objectively failed because the victim remained within reach, and that the defendant’s decision to prioritize the primary goal of escape over the secondary goal of injuring the victim constituted a voluntary withdrawal under § 24 Abs. 1 StGB. The court held that achieving an "extratypical objective" (the successful escape) does not preclude the classification of a voluntary withdrawal or render the attempt failed, establishing that the sentencing errors rendered the original penalty invalid while the convictions regarding the robbery were upheld.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 24 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Voluntary withdrawal from attempted dangerous bodily harm despite extratypical objective achievement in robbery: The dispute centered on whether the defendant’s failed knife attack on a shop detective, intended to facilitate his escape with stolen goods, constituted a completed failed attempt or a voluntary withdrawal; the lower court had found the attempt failed and the withdrawal involuntary. The appellate court determined that the attempt had not objectively failed because the victim remained within reach, and that the defendant’s decision to prioritize the primary goal of escape over the secondary goal of injuring the victim constituted a voluntary withdrawal under § 24 Abs. 1 StGB. The court held that achieving an "extratypical objective" (the successful escape) does not preclude the classification of a voluntary withdrawal or render the attempt failed, establishing that the sentencing errors rendered the original penalty invalid while the convictions regarding the robbery were upheld.

Schlagwörter

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versuchter Raub Körperverletzung strafrechtlicher Rücktritt strafrechtliche Sanktion Revision des Strafurteils Schuldschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive section to characterize the further parts of the revision as unfounded, leading to their dismissal.

§ 354 Abs. 1 StPO

Cited in the dispositive section to justify the court's direct modification of the guilty verdict (Schuldspruch) in favor of the defendant.

§ 353 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive section to indicate that the findings relevant to the sentencing are maintained despite the remand of the penal part.

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Volltext

Unbeendeter Versuch der gefährlichen Körperverletzung: Rücktritt trotz außertatbestandlicher Zielerreichung der Beutesicherung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1. Februar 2023

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben, jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen versuchte der Angeklagte, einen Supermarkt zu verlassen, ohne Waren zu bezahlen, die er zuvor in seinen Rucksack verstaut hatte. Im Kassenbereich wurde er vom Ladendetektiv angesprochen. Um sich im Besitz der Beute zu halten und einer Festnahme zu entziehen, griff der Angeklagte diesen mit einem Messer an und verfehlte ihn mit seinem schwungvoll geführten Stich lediglich deshalb, weil der Geschädigte zurückwich und danach auf Distanz zu dem Angeklagten blieb. Aufgrund dessen konnte der Angeklagte mit seiner Beute aus den Geschäftsräumen fliehen.

b) Die Strafkammer hat angenommen, der Körperverletzungsversuch sei „bereits beendet und fehlgeschlagen, jedenfalls aber der Rücktritt hiervon nicht freiwillig“ gewesen. Diese Annahme ist rechtsfehlerhaft, denn sie wird von den Feststellungen nicht getragen.

aa) Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt werden muss, und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2018 - 2 StR 551/17, NStZ 2019, 198; Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 3 StR 120/22, juris Rn. 15; vom 15. Januar 2020 - 4 StR 587/19, NStZ-RR 2020, 102).

Hieran gemessen war der Versuch nicht fehlgeschlagen und unbeendet, nachdem der Ladendetektiv vor dem Messerstich des Angeklagten zurückgewichen war. Denn er blieb, wenn auch distanzwahrend, in der Nähe des Angeklagten, so dass dieser ihm hätte nachsetzen und weiter auf ihn hätte einwirken können.

Zwar hätte der Angeklagte nach seinem Vorstellungsbild, auf das es insofern ankommt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - 1 StR 408/21, NStZ-RR 2023, 74, 75), dann die primär erstrebte Flucht mit der Beute nicht mehr verwirklichen können. Maßgebend ist aber insoweit, dass er nach seiner Vorstellung, wenn auch unter Aufgabe seines eigentlichen Ziels, rein tatsächlich in der Lage gewesen wäre, den Detektiv weiter anzugreifen.

bb) Zudem gab der Angeklagte seinen Versuch, den Ladendetektiv zu verletzen, freiwillig im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB auf, denn es handelte sich um eine autonome Entscheidung, der ursprünglich beabsichtigten Flucht Vorrang zu geben (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - 5 StR 229/13, NStZ-RR 2014, 9, 10; vom 8. Februar 2007 - 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399 Rn. 6; Beschluss vom 13. Januar 1988 - 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184, 186).

cc) Der rechtlichen Beurteilung als freiwilliger Rücktritt vom Versuch widerspricht es schließlich nicht, dass der Angeklagte mit dem Angriff auf den Ladendetektiv den beabsichtigten Zweck, die Flucht mit der Beute, erreichte. Die „außertatbestandliche Zielerreichung“ und die damit verbundene, vom Täter erkannte Nutzlosigkeit der Tatfortsetzung führt weder zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs noch wird dadurch die Freiwilligkeit eines Rücktritts ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 3 StR 120/22, juris Rn. 18; vom 20. November 2013 - 3 StR 325/13, NStZ 2014, 202; vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 230 ff.).

c) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil trotz der an sich maßvollen Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten angesichts der konkreten Strafzumessungserwägungen nicht auszuschließen ist, dass das Tatgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten lediglich wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls verurteilt hätte.

Die zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und werden daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht zu den bisherigen in Widerspruch stehen.

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

Schäfer

Hohoff

Anstötz

Kreicker

Voigt