Competence for revision costs after transfer to appellate court: binding effect of lower court’s cost order precludes conflicting appellate decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) ordered the annulment of its own cost decision of April 18, 2023, thereby leaving the lower court’s ruling in force. The dispute concerned the allocation of costs for a withdrawn revision in a juvenile criminal case where the defendant had been convicted of particularly serious extortive robbery, concurrent dangerous bodily harm, and unlawful possession of a weapon, and sentenced to a unified youth sentence of three years and six months. The decisive legal basis was the determination that the Regional Court remained competent to decide on revision costs because its decision, issued while the case was already with the higher court, had achieved legal force before the appellate court issued its conflicting order, precluding further decision by the Senate to avoid contradictory rulings under § 473(1) StPO and § 109(2) JGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 473 Abs. 1 StPO; Competence for revision costs after transfer to appellate court: binding effect of lower court’s cost order precludes conflicting appellate decision: Der Kostenbeschluss des Senats ist zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zur Klarstellung aufzuheben. Zwar war das Landgericht für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nicht mehr zuständig, nachdem die Akten dem Senat seit dem 7. März 2023 und somit zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Revision bereits vorgelegen hatten (s. zum Wirksamwerden erst mit Eingang beim bereits befassten Revisionsgericht BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1977 - 3 StR 431/77, juris Rn. 4 mwN). Der gleichwohl wirksame Kostenbeschluss des Landgerichts ist aber in Rechtskraft erwachsen, so dass für eine Kostenentscheidung durch den Senat kein Raum mehr war (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 256/15, juris Rn. 2 mwN).
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KI-generiertVolltext
Der Kostenbeschluss des Senats vom 18. April 2023 wird aufgehoben.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und im anderen Fall in Tateinheit mit „vorsätzlichem Führen einer verbotenen Waffe (Schlagring)“, zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat seine Revision mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 23. März 2023, eingegangen zunächst beim Landgericht am selben Tag und nach Weiterleitung beim Senat am 12. April 2023, zurückgenommen. Daraufhin hat das Landgericht bereits durch Beschluss vom 5. April 2023 entschieden, dass davon abgesehen wird, dem Angeklagten die Kosten der Revision aufzuerlegen, jedoch trage er seine eigenen Auslagen selbst (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). Der Beschluss ist dem Senat nicht vorgelegt worden. Dieser hat sodann am 18. April 2023 beschlossen, dass der Angeklagte die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision zu tragen hat (§ 473 Abs. 1 StPO).
Der Kostenbeschluss des Senats ist zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zur Klarstellung aufzuheben. Zwar war das Landgericht für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nicht mehr zuständig, nachdem die Akten dem Senat seit dem 7. März 2023 und somit zum Zeitpunkt der Zurücknahme der Revision bereits vorgelegen hatten (s. zum Wirksamwerden erst mit Eingang beim bereits befassten Revisionsgericht BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1977 - 3 StR 431/77, juris Rn. 4 mwN). Der gleichwohl wirksame Kostenbeschluss des Landgerichts ist aber in Rechtskraft erwachsen, so dass für eine Kostenentscheidung durch den Senat kein Raum mehr war (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 256/15, juris Rn. 2 mwN).
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