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2 StR 392/22 ECLI:DE:BGH:2023:100523B2STR392.22.1 KI-generiert

Classification of rent and security deposits as criminal instruments rather than proceeds for confiscation purposes

Geschäftsnummer 2 StR 392/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the prosecution's revision, overturning the lower court's order to confiscate €8,350 as the value of criminal proceeds; the court reduced the confiscation to €250, which represented the defendant’s personal reward, and ordered the remaining amount to be dismissed. The case involved a defendant convicted of aiding and abetting drug trafficking in significant quantities, where the prosecution challenged the legal classification and recoverability of €8,100 paid for rent and security deposits related to a cannabis plant. The decisive legal basis was the distinction under the German Criminal Code between "criminal proceeds" (Taterträge) and "criminal instruments" (Tatmittel); the court held that the rent and deposit payments constituted criminal instruments rather than proceeds, and that their regular use did not constitute the "frustration" of confiscation required under § 74c Abs. 1 StGB to allow retroactive confiscation of their value.

Legislator-Regeste

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§ 74c Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Classification of rent and security deposits as criminal instruments rather than proceeds for confiscation purposes: Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsbetrag auf 250 € herabsetzen, den der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen als Belohnung für seine Tatbeteiligung erhielt.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Drogenhandel mit Cannabis Mietzinszahlung Revision des Strafurteils Strafverfolgung Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 444/21
Sentencing aggravation for drug distribution and value-based confiscation of indistinguishable expense advances and profits in band-type cannabis cultivation
3 StR 55/63
Januar 1964 – 3 StR 55/63, BGHSt 19, 226).
BGHSt 19, 226
Januar 1964 – 3 StR 55/63, BGHSt 19, 226).
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Volltext

1. Auf die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 27. Mai 2022 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit ein 250 € übersteigender Betrag eingezogen wurde; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.350 € angeordnet. Mit ihrer zu Gunsten des Angeklagten eingelegten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts in Bezug auf die Einziehungsentscheidung.

1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist ausweislich seiner Begründung auf die Einziehungsentscheidung beschränkt, soweit diese einen Betrag von 250 € übersteigt, und hat in diesem Umfang Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

Die „Feststellungen tragen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.350,- Euro nicht. Wie die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführen, handelt es sich bei den dem Angeklagten von den Hintermännern zur Verfügung gestellten Geldern für Miete und Kaution [der zum Betrieb einer Cannabisplantage angemieteten Räumlichkeiten] über insgesamt 8.100,- Euro nicht um Taterträge, sondern um sogenannte Tatmittel, deren Einziehung sich nach den Vorschriften der §§ 74 ff. StGB bestimmt. Darüber hinaus hat das Landgericht übersehen, dass die Einziehung des Wertes von Tatmitteln nach § 74c Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn der Angeklagte die Einziehung der ihm zustehenden Tatmittel vereitelt hat. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Tatmittel kann jedoch nicht zugleich als Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB angesehen werden, da das eingesetzte Geld hier erst durch die funktionale Verwendung für Kaution und Miete zum Einziehungsgegenstand geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 2 StR 444/21 –, juris, m. w. Nachw.).“

Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsbetrag auf 250 € herabsetzen, den der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen als Belohnung für seine Tatbeteiligung erhielt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467, 473 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1964 – 3 StR 55/63, BGHSt 19, 226).

Franke

Eschelbach

Meyberg

Grube

Schmidt