Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
StB 11/19 ECLI:DE:BGH:2019:060619BSTB11.19.0 KI-generiert

Scope of Case File Access in Criminal Proceedings: Exclusion of Specific Digital Access Modalities from Statutory Complaint Admissibility

Geschäftsnummer StB 11/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Bundesgerichtshof (3rd Criminal Senate) dismissed the defendant's complaint, ordering him to bear the costs of the appeal, thereby upholding the trial court's refusal to provide direct personal access to the case file. The dispute concerned whether the defendant was entitled to receive the complete case file, including digital evidence such as voicemails and chat messages, on a laptop to facilitate his own defense and verification of translations, challenging a procedural order by the presiding judge of the Munich Higher Regional Court. The court held that the complaint was inadmissible to the extent it targeted the specific modality of digital access, as § 304(4) sentence 2 half-sentence 1 and § 304(4) sentence 2 half-sentence 2 no. 4 StPO limit appellate review of access to case files to the substantive right of access rather than the form or medium of disclosure; consequently, the objection was also found unfounded on the merits as the requested digital format did not demonstrably affect the outcome of the underlying evidentiary disputes regarding translation errors.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 32f Abs. 3 StPO, § 306 Abs. 1 StPO, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 StPO; Scope of Case File Access in Criminal Proceedings: Exclusion of Specific Digital Access Modalities from Statutory Complaint Admissibility: The dispute concerned whether the defendant was entitled to receive the complete case file, including digital evidence such as voicemails and chat messages, on a laptop to facilitate his own defense and verification of translations, challenging a procedural order by the presiding judge of the Munich Higher Regional Court. The court held that the complaint was inadmissible to the extent it targeted the specific modality of digital access, as § 304(4) sentence 2 half-sentence 1 and § 304(4) sentence 2 half-sentence 2 no. 4 StPO limit appellate review of access to case files to the substantive right of access rather than the form or medium of disclosure; consequently, the objection was also found unfounded on the merits as the requested digital format did not demonstrably affect the outcome of the underlying evidentiary disputes regarding translation errors.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafakten Akteneinsicht digitaler Beweis Besuchsrecht Beweisverfügungen Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
3 StR 11/19
Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt (3 StR 11/19), über die der Senat bislang nicht entschieden hat.
BGHSt 25, 120
Januar 1973 - StB 76/72, BGHSt 25, 120, 121; vom 28.
BGHSt 26, 270
Januar 1976 - StB 1/76, BGHSt 26, 270, 271; KK-Zabeck, StPO, 8.
BGHSt 27, 244
August 1977 - StB 153/77, BGHSt 27, 244, 245; KK-Willnow, StPO, 8.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO

Established the general principle that complaints against orders of the Higher Regional Court are not admissible, which justified the dismissal of the complaint regarding the modalities of case file access.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 StPO

Defined the limited exception allowing complaints against decisions concerning case file access, which the court interpreted to exclude the specific form of access requested by the defendant.

§ 306 Abs. 1 StPO

Cited to confirm that the complaint was otherwise procedurally admissible when interpreted as a challenge to the substantive right of access.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Strafprozess: Umfang des Akteneinsichtsrechts des Angeklagten im Hinblick auf digital gespeicherte Beweisstücke und Zulässigkeit der Beschwerde bei Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs

[TENOR]

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden des 9. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. März 2019 (9 St 7/17) wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

1. Mit Urteil vom 2. August 2018 hat das Oberlandesgericht München den Angeklagten wegen Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung in zwei Fällen, versuchter Anstiftung zum Verbrechen des Totschlags sowie Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt (3 StR 11/19), über die der Senat bislang nicht entschieden hat. In dem Verfahren sind dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet, denen in erster Instanz Akteneinsicht gewährt worden war.

Mit eigenhändigem Schreiben vom 1. März 2019 hat der Angeklagte beim erkennenden 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts München zum wiederholten Male beantragt, ihm persönlich "die komplette Akte" auf einem "Laptop" zur Verfügung zu stellen. Den Antrag hat der Vorsitzende dieses Strafsenats mit Verfügung vom 7. März 2019 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Er macht geltend, er benötige die Akten zuzüglich digital gespeicherter Beweisstücke (Voicemails, Chat-Nachrichten) für eine effektive Verteidigung, um etwa Übersetzungen aus der arabischen Sprache kontrollieren zu können.

2. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.

a) Soweit der Antrag des Angeklagten seinem Wortlaut nach dahin zu verstehen ist, er begehre Akteneinsicht allein in der Weise, dass ihm die vollständigen Akten zuzüglich digital gespeicherter Beweisstücke auf einem Laptop überlassen werden, ist die Beschwerde unzulässig. Denn dann erweist sie sich als nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO), weil die angefochtene Verfügung des Vorsitzenden, mit der er diesen Antrag abgelehnt hat, lediglich bestimmte Modalitäten einer Akteneinsicht betrifft. Im Einzelnen:

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich keine Beschwerde zulässig. Der zweite Halbsatz der Vorschrift führt indes eine Reihe von Entscheidungen auf, bei denen das Rechtsmittel der Beschwerde in Sachen eröffnet ist, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig ist. Hierzu zählen nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 StPO "Beschlüsse und Verfügungen, welche ... die Akteneinsicht betreffen". Diese - eng auszulegende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 1973 - StB 76/72, BGHSt 25, 120, 121; vom 28. Januar 1976 - StB 1/76, BGHSt 26, 270, 271; KK-Zabeck, StPO, 8. Aufl., § 304 Rn. 6) - Ausnahmeregelung betrifft jedoch nur das Akteneinsichtsrecht dem Grunde nach, nicht die vom Beschwerdeführer begehrte konkrete Form der Einsichtnahme.

Der vom Vorsitzenden abgelehnte Antrag ist entsprechend seinem Wortlaut auf bestimmte Modalitäten einer Akteneinsicht beschränkt. Der Angeklagte hat neben der Akteneinsicht seiner Verteidiger um unmittelbaren Zugang zu den im Ermittlungsverfahren angefallenen Vorgängen gerade dadurch ersucht, dass ihm persönlich die vollständigen Akten zuzüglich digital gespeicherter Beweisstücke auf einem Laptop überlassen werden. Eine Entscheidung über bestimmte Modalitäten der Akteneinsicht unterfällt indes nicht § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 StPO (s. BGH, Beschluss vom 10. August 1977 - StB 153/77, BGHSt 27, 244, 245; KK-Willnow, StPO, 8. Aufl., § 147 Rn. 28).

Ob die Verfügung des Vorsitzenden bei wortlautgetreuem Verständnis des Antrags auch nach § 32f Abs. 3 StPO der Beschwerde entzogen wäre, kann hier dahinstehen.

b) Soweit der Antrag des Angeklagten seinem Sinn entsprechend dahin auszulegen sein könnte, er mache ein eigenes Akteneinsichtsrecht dem Grunde nach geltend, ist die - insoweit gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 4 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (s. § 306 Abs. 1 StPO) - Beschwerde aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Verfügung unbegründet.

Die Stellungnahme eines der beiden Verteidiger zum Antrag des Generalbundesanwalts, die auf das Revisionsvorbringen Bezug nimmt, mit dem der Beschwerdeführer die rechtsfehlerhafte Bescheidung eines Beweisantrags betreffend die Übersetzung der WhatsApp-Kommunikation rügt, gibt Anlass zu dem Hinweis, dass schon nicht ersichtlich ist, inwieweit die vom Angeklagten begehrte Einsicht in elektronische Akten Einfluss auf die Erfolgsaussichten dieser Beanstandung gewinnen könnte.

Schäfer Wimmer Berg