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3 StR 63/21 ECLI:DE:BGH:2022:250122B3STR63.21.0 KI-generiert

Right to be heard in criminal revision: no duty to justify rejection of procedural objections or address evidence applications outside written judgment reasons

Geschäftsnummer 3 StR 63/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's hearing complaint (Anhörungsrüge) against a prior appellate decision, with the defendant bearing the costs. The dispute concerned an alleged violation of the right to be heard (Art. 103 GG) in a criminal appeal, where the defendant challenged the lack of detailed reasoning in the BGH’s rejection of procedural objections and the exclusion of two evidence applications from the substantive review. The court held that the right to be heard was not violated, ruling that under § 349 para. 2 StPO, a rejection of revision need not include a specific written justification, and that substantive review (Sachrüge) is limited to the written reasons of the original judgment, excluding court filings and evidence applications which fall under procedural objections (Verfahrensrüge) already reviewed by the court.

Legislator-Regeste

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§ 356a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 349 Abs. 2 StPO; Right to be heard in criminal revision: no duty to justify rejection of procedural objections or address evidence applications outside written judgment reasons: Der Senat hat mit Beschluss vom 11. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. Juni 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Mordes, des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub, mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Betruges schuldig ist, und seine weitergehende Revision verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet er sich mit seiner Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO vom 25. November 2021.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Anspruch auf rechtliches Gehör strafrechtliches Revisionsverfahren materielle Begründetheit Revisionsgesuch Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung: Begründungserfordernis für einen Verwerfungsbeschluss; Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung

[TENOR]

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 11. August 2021 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

[GRUENDE]

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. Juni 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Mordes, des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchtem besonders schwerem Raub, mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Betruges schuldig ist, und seine weitergehende Revision verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet er sich mit seiner Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO vom 25. November 2021.

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.

Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Senat hat über die Revision des Verurteilten umfassend beraten und durch eingehend begründeten Beschluss entschieden. Soweit der Senat dabei den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet dies keinen Gehörsverstoß.

Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen im Einzelnen Stellung zu beziehen; vielmehr durfte er insoweit auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verweisen. Denn die insofern zur Anwendung gelangte Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 3 StR 67/20, juris Rn. 3).

Soweit der Verurteilte mit der Anhörungsrüge weiter geltend macht, im Rahmen der Prüfung der Sachrüge seien zwei in der Hauptverhandlung von seinem Verteidiger gestellte Beweisanträge nicht berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der auf die Sachrüge hin veranlassten materiell-rechtlichen Überprüfung die schriftlichen Urteilsgründe sind, nicht aber der Akteninhalt und insbesondere nicht in der Hauptverhandlung gestellte Anträge der Verfahrensbeteiligten und deren Bescheidung durch das erkennende Gericht (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2012 - 2 StR 640/11, NStZ-RR 2012, 216, 217; vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256, 258; Beschluss vom 17. März 1988 - 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238, 241; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 337 Rn. 27, § 352 Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 337 Rn. 22 f.). Im Übrigen sind die beiden Anträge Bestandteil einer vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrüge gewesen; in die revisionsrechtliche Prüfung dieser Verfahrensrüge sind sie vom Senat einbezogen worden.

Berg

Anstötz

Erbguth

Kreicker

Voigt