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2 StR 103/23 ECLI:DE:BGH:2023:060623B2STR103.23.0 KI-generiert

Contradictory findings on principal versus aiding perpetration of public order disturbance in criminal conviction

Geschäftsnummer 2 StR 103/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 2. Strafsenat partially granted the defendant's appeal, amending the Landgericht Gera’s conviction from principal perpetration of public order disturbance (Landfriedensbruch) to aiding and abetting public order disturbance committed in legal concurrence with aiding and abetting dangerous bodily harm, while upholding the remaining conviction and the imposed ten-month-and-two-weeks custodial sentence. The dispute centered on a general factual complaint challenging the legal classification of the defendant's role in the offense, specifically addressing contradictory findings in the lower court’s judgment which initially assumed principal perpetration but later referenced aiding and abetting. The decisive legal basis was the requirement of internal consistency in judicial reasoning; because the trial court failed to resolve the contradiction between its findings of fact and the principal perpetration charge without explaining why it had not considered the milder aiding role to the defendant's detriment, the appellate court corrected the *Schuldspruch* (guilt statement) to exclude any disadvantage to the defendant, relying on the principle that the revised legal assessment would not have resulted in a milder penalty given the original sentencing parameters.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Contradictory findings on principal versus aiding perpetration of public order disturbance in criminal conviction: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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strafbare Handlung Freiheitsstrafe Vertretener allgemeiner Rechtsgrundsatz Sachverhaltsgrundlage Störung der öffentlichen Ordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. November 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zum Landfriedensbruch schuldig ist.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

II. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung der angegriffenen Entscheidung führt lediglich zur Abänderung des Schuldspruchs, soweit es die tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs betrifft. Im Übrigen haben sich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Im Hinblick auf die tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs erweisen sich die Urteilsgründe als widersprüchlich. Ausweislich des Urteilstenors hat die Strafkammer den Angeklagten wegen täterschaftlich begangenen Landfriedensbruchs – in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung – verurteilt. In der rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens geht das Landgericht zu Beginn von (täterschaftlichem) Landfriedensbruch aus, später lediglich von Beihilfe zum Landfriedensbruch. Nähere Ausführungen, die geeignet wären, diesen Widerspruch aufzulösen, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, ändert der Senat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab.

Die Schuldspruchänderung bleibt ohne Einfluss auf den Strafausspruch. Das Landgericht hat eine (täterschaftliche) Verwirklichung des Landfriedensbruchs nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei der jetzt zugrunde gelegten rechtlichen Würdigung eine noch mildere Strafe verhängt hätte.

Franke

Krehl

Eschelbach

RiBGH Schmidt ist wegenUrlaubs an der Unterschriftgehindert.

Lutz

Franke