Start of statute of limitations for social security contribution withholding offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 4th Criminal Senate abandoned its prior opposing jurisprudence and agreed with the 1st Criminal Senate's request, ruling that the statute of limitations for offenses under § 266a Abs. 1 and Abs. 2 Nr. 2 StGB begins to run upon the expiry of the due date for social security contributions. This procedural resolution addressed a divergence in legal interpretation regarding the timing of the completion of these specific crimes; while the 4th Senate previously held a different view, it now aligns with the 1st Senate's proposed legal principle. The decisive legal basis is the specific structure of social security withholding offenses, which justifies starting the limitation period at the due date, while maintaining the general principle that for true omission crimes under § 78a Sentence 1 StGB, the start of the limitation depends on whether the required act is time-bound or the omission remains criminal beyond the point of duty.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 78a Satz 1 StGB; Start of statute of limitations for social security contribution withholding offenses: An der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Rechtsansicht zum Beendigungszeitpunkt von Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB hält der Senat nicht mehr fest. Die besondere Struktur der Delikte des Vorenthaltens von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung rechtfertigt es, den Lauf der Verfolgungsverjährung bereits mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts beginnen zu lassen.
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KI-generiertVolltext
Der Senat stimmt dem im Tenor des Anfragebeschlusses des 1. Strafsenats vom 13. November 2019 formulierten Rechtssatz unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung zu.
[GRUENDE]
1. Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
„Bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen.“
Er hat daher mit Beschluss vom 13. November 2019 bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an - gegebenenfalls - entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
2. Der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (tragend: Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 374/13 Rn. 17; nicht tragend: Beschluss vom 1. September 2016 - 4 StR 341/16 Rn. 5).
An der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Rechtsansicht zum Beendigungszeitpunkt von Taten nach § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB hält der Senat nicht mehr fest. Die besondere Struktur der Delikte des Vorenthaltens von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung rechtfertigt es, den Lauf der Verfolgungsverjährung bereits mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts beginnen zu lassen.
Es verbleibt jedoch bei dem Grundsatz, dass es bei echten Unterlassungsdelikten für die Frage nach dem Beginn der Verjährung gemäß § 78a Satz 1 StGB darauf ankommt, ob das unterbliebene Tun an eine bestimmte Zeit gebunden ist oder ob dessen Unterlassen auch über den Eintritt der Verpflichtung zum Handeln hinaus strafbar bleibt (vgl. RG, Urteil vom 4. Juni 1883 ‒ 872/83, RGSt 8, 390, 394; Urteil vom 15. Dezember 1924 - III 844/24, RGSt 59, 6, 7; BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 3 StR 488/78, BGHSt 28, 371, 380; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 78a Rn. 14).
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