Diesel defeat device: tort liability for differential damages under protective type-approval regulations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court's dismissal of the plaintiff's claims and remanded the case for new proceedings, holding that the lower courts failed to properly assess a potential claim for damages under tort law. The dispute involved buyers of a motorhome equipped with the defendant manufacturer's diesel engine, who alleged the vehicle contained an illegal defeat device (abschalteinrichtung) violating emission standards, and they sought damages, return of the vehicle, and attorney fees. While the BGH upheld the appellate court's rejection of a claim for "gross" damages under general tortious interference principles (§ 826 BGB), it ruled that the lower courts erred by not examining liability for differential damages under § 823(2) BGB in conjunction with the protective statutes of § 6(1) and § 27(1) of the EU Type Approval Regulation (EG-FGV), which safeguard vehicle buyers from financial loss due to non-compliant vehicles; consequently, the appellate court must now allow the plaintiffs to substantiate their differential loss and make findings on the manufacturer's negligent installation of the illegal device.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Diesel defeat device: tort liability for differential damages under protective type-approval regulations: Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB bestehe bereits dem Grunde nach nicht. Der Sachvortrag der Kläger erlaube nicht den Rückschluss auf ein objektiv wie subjektiv sittenwidriges Verhalten der Beklagten.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Dezember 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 65.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Die Kläger nehmen die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarben im März 2019 von einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Händler ein Wohnmobil mit einem Fiat Ducato Cardo T447 als Basisfahrzeug. In diesem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter 2,3-Liter-Dieselmotor (Abgasnorm Euro 6) verbaut.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihre Berufungsanträge weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision der Kläger hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB bestehe bereits dem Grunde nach nicht. Der Sachvortrag der Kläger erlaube nicht den Rückschluss auf ein objektiv wie subjektiv sittenwidriges Verhalten der Beklagten.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht näher erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Kläger auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass den Klägern nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder den Klägern Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es den Klägern Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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