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2 StR 57/23 ECLI:DE:BGH:2023:090523B2STR57.23.0 KI-generiert

Independent Reassessment Required for Unified Juvenile Sentence Upon Incorporation of Prior Judgment

Geschäftsnummer 2 StR 57/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate partially granted the defendant’s revision, quashing the sentencing portion of the Landgericht Bonn’s judgment and remanding the case to a different criminal chamber for a new hearing, while rejecting the revision regarding the guilt finding and forfeiture of proceeds. The dispute concerned the formation of a unified juvenile sentence under § 31 Abs. 2 JGG, where the lower court had incorporated a prior conviction from December 2021 into the current sentence for aggravated robbery and property damage. The BGH held that the lower court committed a legal error by merely referencing the sentencing considerations of the prior judgment without conducting a new, independent, and holistic assessment of the overall educational need arising from both the prior and current offenses; the incorporation was deemed formalistic rather than substantive. Consequently, the appellate court could not exclude that a legally correct holistic evaluation would have resulted in a lower sentence, necessitating a new sentencing decision based on the undisputed factual findings.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Independent Reassessment Required for Unified Juvenile Sentence Upon Incorporation of Prior Judgment: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17. Dezember 2021 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt; daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung Revision eines Entscheids Vorleben Sachbeschädigung schwerer Fall E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 64/90
Mai 1990 – 2 StR 64/90, BGHR JGG § 31 Abs.
2 StR 457/91
Oktober 1991 – 2 StR 457/91, BGHR JGG § 31 Abs.
1 StR 531/92
Oktober 1992 – 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs.
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Volltext

Anforderungen zur Bildung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung eines früheren Urteils

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Oktober 2022, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17. Dezember 2021 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt; daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Jugendkammer die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten für erforderlich erachtet hat. Sowohl schädliche Neigungen wie auch die Schwere der Schuld hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Hingegen begegnen die Ausführungen zur Höhe der Einheitsjugendstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Jugendkammer hat diese unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17. Dezember 2021, „auch unter Berücksichtigung der dort genannten Strafzumessungserwägungen“ gebildet. Dies ist rechtsfehlerhaft.

a) Bei Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung. Der zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatrichter hat daher im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbstständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 1990 – 2 StR 64/90, BGHR JGG § 31 Abs. 2, Einbeziehung 4; Beschluss vom 23. Oktober 1991 – 2 StR 457/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 – 1 StR 531/92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).

b) Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat zwar im Rahmen der konkreten Strafbemessung berücksichtigt, dass der Angeklagte aufgrund des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17. Dezember 2021 einschlägig vorbestraft ist und unter laufender Bewährung stand. Mit Blick darauf, dass die Jugendkammer die „dort genannten Strafzumessungserwägungen“ berücksichtigt hat, ist zu besorgen, dass sie sich der Notwendigkeit, eine neue, selbstständige Bewertung aller früher und jetzt abgeurteilten Taten vornehmen zu müssen, nicht bewusst war. Die Strafzumessungserwägungen beziehen sich lediglich auf die jetzt neu abzuurteilende Tat. Eine Auseinandersetzung mit den früheren Entscheidungen und ihrer Bedeutung für den Erziehungsbedarf lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17. Dezember 2021 erfolgt somit lediglich formelhaft.

c) Der Senat kann – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht. Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der Jugendkammer ein erheblicher Erziehungsbedarf des Angeklagten, doch ist nicht von vornherein auszuschließen, dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung der nach § 31 Abs. 2 JGG einzubeziehenden Vorahndung auf eine geringere als die ausgesprochene Einheitsjugendstrafe erkannt worden wäre.

d) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Franke

Eschelbach

Zeng

Meyberg

RiBGH Schmidt ist wegenUrlaubs an der Unterschriftgehindert.

Franke