Criminal sentencing: evidentiary proof of increased loot expectation and procedural error regarding the defendant's last statement after expert dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeals of the defendants against the judgment of the Berlin Regional Court, resulting in the final rejection of the prosecution's case and the costs of the appellate proceedings being borne by the defendants and the auxiliary party. The dispute involved a criminal conviction where the defendants challenged the trial court's adherence to procedural rules, specifically alleging a violation of the defendant's right to make the last statement after expert witnesses were dismissed, and arguing that the evidentiary basis for a higher expected loot amount used to aggravate sentencing in one count was insufficient. The court held that the first objection was inadmissible because the formal validity of the trial minutes proved no resumption of the hearing occurred, as the dismissal of experts under § 248 StPO does not constitute a return to the main hearing, and the second objection lacked substance because the defendant had admitted to hoping to steal additional valuable items. The decisive legal bases included the formal probative force of the main hearing records, § 248 StPO regarding the dismissal of experts, and the standards for evaluating aggravating factors in sentencing.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 258 StPO, § 248 Satz 1 StPO; Criminal sentencing: evidentiary proof of increased loot expectation and procedural error regarding the defendant's last statement after expert dismissal: Die Rüge der Verletzung von § 258 StPO, mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr sei das letzte Wort nicht nochmals erteilt worden, nachdem zuvor über die Entlassung von Sachverständigen verhandelt worden sei, ist bereits nicht zulässig erhoben. Der Sachvortrag ist unzutreffend, denn aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls steht fest, dass über die Entlassung nicht verhandelt worden ist. Vielmehr hat der Vorsitzende nach dem letzten Wort allein die Entlassung der Sachverständigen nach § 248 Satz 1 StPO angeordnet; hierin liegt kein Wiedereintritt in die Verhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 82/02, NStZ 2002, 656).
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KI-generiertVolltext
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12. Mai 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Revision der Angeklagten Z. bemerkt der Senat ergänzend:
Die Rüge der Verletzung von § 258 StPO, mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr sei das letzte Wort nicht nochmals erteilt worden, nachdem zuvor über die Entlassung von Sachverständigen verhandelt worden sei, ist bereits nicht zulässig erhoben. Der Sachvortrag ist unzutreffend, denn aufgrund der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls steht fest, dass über die Entlassung nicht verhandelt worden ist. Vielmehr hat der Vorsitzende nach dem letzten Wort allein die Entlassung der Sachverständigen nach § 248 Satz 1 StPO angeordnet; hierin liegt kein Wiedereintritt in die Verhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 82/02, NStZ 2002, 656).
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die vom Landgericht im Fall 1 der Urteilsgründe strafschärfend berücksichtigte höhere Beuteerwartung nicht tragfähig belegt sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn die Angeklagte hat eingeräumt, darauf gehofft zu haben, „weitere wertvolle Gegenstände“ in der Wohnung erbeuten zu können.
Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen