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VIII ZB 6/23 ECLI:DE:BGH:2023:130623BVIIIZB6.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of legal complaint filed without authorized attorney and procedural validity of service of unsigned original decision

Geschäftsnummer VIII ZB 6/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 8th Civil Senate dismissed the defendant's counter-representation (Gegenvorstellung), thereby rejecting his objection to the prior order that had dismissed his legal complaint (Rechtsbeschwerde) as inadmissible. The dispute concerned the procedural admissibility of a direct appeal filed by a pro se litigant, who challenged the dismissal and the absence of judges' signatures on the served copy of the decision. The court ruled that the appeal was mandatorily inadmissible under § 78(1) sentence 3 ZPO, which requires legal complaints to be filed by an attorney authorized to practice before the BGH, and clarified under § 317(1), (2) and § 329(1), (2) ZPO that parties receive certified copies rather than the original signed document, which remains at the court.

Legislator-Regeste

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§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; Inadmissibility of legal complaint filed without authorized attorney and procedural validity of service of unsigned original decision: Wie bereits in dem vorgenannten Senatsbeschluss ausgeführt, sieht das Gesetz zwingend vor, dass eine Rechtsbeschwerde von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Diesen Formerfordernissen hat der Beklagte nicht genügt.

Schlagwörter

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Gültigkeit der Zustellung gesetzliche Vertretung Verfahrensrügen Zivilrechtsstreitigkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Klagebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023, mit dem seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der "Widerspruch" des Beklagten in seinem Schreiben vom 5. Juni 2023 ist, da ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 nicht eröffnet ist, als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg.

Wie bereits in dem vorgenannten Senatsbeschluss ausgeführt, sieht das Gesetz zwingend vor, dass eine Rechtsbeschwerde von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Diesen Formerfordernissen hat der Beklagte nicht genügt.

Soweit der Beklagte weiter beanstandet, der Senatsbeschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4).

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er bei vergleichbaren Eingaben nicht mehr mit einer gesonderten Entscheidung des Senats rechnen kann.

Dr. Bünger

Dr. Schmidt

Wiegand

Dr. Matussek

Dr. Böhm