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4 StR 567/18 ECLI:DE:BGH:2019:210519B4STR567.18.0 KI-generiert

Fraud in vehicle sale: buyer's pecuniary loss where ownership not acquired due to gross negligence under § 932 Para. 2 BGB

Geschäftsnummer 4 StR 567/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Fourth Senate dismissed the defendant's revision against the Detmold Regional Court’s conviction for completed fraud, upholding the guilty verdict but modifying the judgment to order the confiscation of the value of criminal proceeds amounting to 80,000 EUR as a joint and several liability, thereby preventing the defendant from benefiting from a procedural error that would have otherwise reduced their liability. The dispute centered on whether a buyer who purchased a motor vehicle from an unauthorized seller suffered a pecuniary loss for fraud purposes when the buyer failed to acquire property rights; the court determined that the buyer did not lose the purchase price because they did not acquire ownership in good faith. The decisive legal basis included § 932 Para. 2 BGB, which negates good faith acquisition if the buyer acted with gross negligence, as the buyer accepted a forged copy of the vehicle registration part II without further inquiry despite being shown the original part I, precluding acquisition from the non-owner under § 932 BGB despite the vehicle not having been lost or stolen within the meaning of § 935 BGB.

Legislator-Regeste

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§ 932 BGB, § 935 BGB, § 932 Abs. 2 BGB; Fraud in vehicle sale: buyer's pecuniary loss where ownership not acquired due to gross negligence under § 932 Para. 2 BGB: Der Senat vermochte sich im Übrigen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu verschließen und hat den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zur Vermeidung jeglicher Beschwer für den Angeklagten antragsgemäß um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung ergänzt.

Schlagwörter

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Käufer materieller Schaden Betrug gestohlene Sache Eigentumserwerb grobe Fahrlässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Betrug: Vermögensschaden des Käufers eines Kraftfahrzeugs bei Nichterwerb des Eigentums aufgrund grober Fahrlässigkeit

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 80.000 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs hält auch im Fall II. 6 (Fallakte 2) der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung stand. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass dem Geschädigten A. ein Vermögensschaden in Höhe des als Kaufpreis für das Kraftfahrzeug hingegebenen Geldbetrags entstanden ist, weil er das Eigentum an dem Kraftfahrzeug nicht gutgläubig erworben hat. Zwar hätte er unter den Voraussetzungen des § 932 BGB vom Nichtberechtigten Eigentum erwerben können, weil das Fahrzeug dem Eigentümer nicht im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen ist (zum gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen unter Vorlage gefälschter Zulassungsbescheinigungen vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 3 StR 115/11, NStZ 2013, 37 f.; Urteil vom 15. April 2015 - 1 StR 337/14, NStZ 2015, 514 f.). Das Landgericht ist jedoch - im Ergebnis rechtlich unbedenklich - davon ausgegangen, dass der Geschädigte A. grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB handelte, weil er sich zwar das Original der Zulassungsbescheinigung Teil I hat vorlegen lassen, sich jedoch ohne nähere Erkundigung mit der Vorlage einer (gefälschten) Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II zufrieden gegeben hat (zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs beim Gebrauchtwagenkauf unter Privaten vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2013 - V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 f. und vom 13. Mai 1996 - II ZR 222/95, NJW 1996, 2226 ff.; OLG Braunschweig, Urteil vom 10. November 2016 - 9 U 50/16, DAR 2017, 521).

Der Senat vermochte sich im Übrigen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu verschließen und hat den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zur Vermeidung jeglicher Beschwer für den Angeklagten antragsgemäß um die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung ergänzt.

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