Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 133/23 ECLI:DE:BGH:2023:310523B3STR133.23.0 KI-generiert

Narcotic trafficking charges: reclassification of sale at self-cost and displacement of possession by acquisition

Geschäftsnummer 3 StR 133/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the conviction and imposed sentence of two years and nine months, but corrected the legal classification of the counts in the operative part, ruling that the defendant is guilty of providing narcotics to minors in nine instances, selling narcotics in seven instances, and acquiring narcotics. The case involved an appeal against a Landgericht Kleve judgment where the defendant had been charged with providing narcotics to a minor (9 counts), providing narcotics (7 counts), and possessing narcotics; the dispute centered on the correct legal qualification of these acts under the Narcotics Act (BtMG). The BGH determined that the seven instances of passing on heroin for a "self-cost price" constituted a sale (Veräußerung) under § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 6 BtMG rather than mere provision (Abgabe) because a consideration was paid, and that the possession charge was displaced by the acquisition charge (Erwerb) under § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, as possession is a residual offense that is superseded when specific acts of acquisition are established, while noting that § 265 StPO did not preclude these favorable reclassifications.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 265 StPO; Narcotic trafficking charges: reclassification of sale at self-cost and displacement of possession by acquisition: § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

Schlagwörter

KI-generiert
Betäubungsmittelhandel-Strafmass geringfügige Übertretung Besitzerwerb Rechtsgutachten Anschaffungskosten Deliktsgut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Januar 2023 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in neun Fällen, der Veräußerung von Betäubungsmitteln in sieben Fällen und des Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an „einen Minderjährigen“ in neun Fällen, Abgabe von Betäubungsmitteln in sieben Fällen und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie sichergestelltes Heroin eingezogen.

Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch war der Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.

1. Hinsichtlich der Verurteilung wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln in sieben Fällen hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Soweit der Angeklagte im März 2022 in sieben Fällen (Ziffer II.1-7 der Urteilsgründe) 0,3 Gramm Heroin zum , Selbstkostenpreis‘ von jeweils 10 € an den Zeugen […] weitergegeben hat, liegt zwar mangels Eigennützigkeit kein Handeltreiben vor, entgegen der rechtlichen Bewertung des Landgerichts stellen die Tathandlungen aber auch keine Abgaben i.S.v. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 7 BtMG dar, weil eine solche eine Übergabe ohne Gegenleistung erfasst (Weber in: Weber/Kornprobst/Maier BtMG 6. Aufl. § 29 Rn. 1121). Da hier der Zeuge […] das Heroin bezahlt hat, sind die sieben Taten des Verkaufs zum Selbstkostenpreis als Veräußerung i.S.v. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 6 BtMG zu qualifizieren (Weber in: Weber/Kornprobst/Maier BtMG 6. Aufl. § 29 Rn. 1073). Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern.“

Dem schließt sich der Senat an.

2. Darüber hinaus war der Schuldspruch auch insoweit zu ändern, als der Angeklagte, in dessen Wohnung bei einer Durchsuchung Heroin aufgefunden wurde (Ziffer II. 17. der Urteilsgründe), wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Die Urteilsfeststellungen belegen, dass er das Betäubungsmittel zuvor im April 2022 bei einer namentlich benannten Dealerin zu einem Preis von 15 € erworben hatte. Da der Tatbestand des Besitzes im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG im Verhältnis zu den anderen Begehungsformen des § 29 Abs. 1 BtMG den Charakter eines Auffangtatbestandes hat, wird er in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Tatgericht Feststellungen zur Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft zur freien Verfügung über das Betäubungsmittel im Einverständnis mit dem zuvor Verfügungsberechtigten hat treffen können, durch den Tatbestand des Erwerbs nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG verdrängt (BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 3 StR 95/22, juris Rn. 6; vom 6. Juli 1987 - 3 StR 115/87, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2).

3. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

Schäfer

Berg

Hohoff

Anstötz

Voigt