Forfeiture of criminal proceeds: Validity of tax authority’s collection when seized cash is dedicated to victim compensation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice rejected the defendants' revisions, leaving the lower court's judgment in force and ordering each appellant to bear the costs of their appeals. The dispute concerned the validity of a forfeiture order for the value of criminal proceeds, specifically whether the defendant's voluntary waiver of 103,850 euros in seized cash during the main hearing constituted a legal transfer of ownership to the state that would preclude state forfeiture. The court determined that the waiver was not a juridical act of transfer to the state treasury but rather a dedication of the funds for the purpose of reparation to the victim, and thus the state forfeiture decision was legally correct. No double liability was found because the victim is entitled to compensation through the enforcement procedure, where execution will likely take place against the seized funds. Key legal provisions include § 73e Abs. 1 of the German Criminal Code (StGB) regarding the exclusion of state forfeiture upon satisfaction of civil claims, and §§ 459h Abs. 2 and 459k of the Code of Criminal Procedure (StPO) governing victim compensation in enforcement.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73e Abs. 1 StGB, § 459k StPO; Forfeiture of criminal proceeds: Validity of tax authority’s collection when seized cash is dedicated to victim compensation: Eine doppelte Inanspruchnahme des Angeklagten ist nicht zu besorgen. Denn die Verletzte ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu entschädigen (§ 459h Abs. 2, § 459k StPO), wobei die Vollstreckung naheliegender Weise in das sichergestellte Geld erfolgen wird.
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Einziehung von Taterträgen: Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld zum Zweck der Schadenswiedergutmachung
[TENOR]
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. November 2019 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Entscheidung über die Einziehung des Werts von Taterträgen ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
Zwar hat der Angeklagte I. in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe von bei ihm sichergestellten 103.850 Euro verzichtet. Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung an den Justizfiskus, die auf Übertragung des Eigentums an dem Bargeld auf diesen gerichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 306 ff.). Denn der Angeklagte hat das Geld ausdrücklich dem Zweck der Schadenswiedergutmachung gewidmet. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft das Angebot in Vertretung des geschädigten Unternehmens als Erfüllung von deren Schadensersatzanspruchs angenommen hat und es auf diese Weise vor Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu einem - den Ausschluss der staatlichen Einziehung (§ 73e Abs. 1 StGB) bedingenden - Erlöschen des zivilrechtlichen Anspruchs der Geschädigten gekommen ist (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 500).
Eine doppelte Inanspruchnahme des Angeklagten ist nicht zu besorgen. Denn die Verletzte ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu entschädigen (§ 459h Abs. 2, § 459k StPO), wobei die Vollstreckung naheliegender Weise in das sichergestellte Geld erfolgen wird.
Sander
Schneider
König
von Schmettau
Fritsche