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4 StR 103/18 ECLI:DE:BGH:2018:270618B4STR103.18.0 KI-generiert

Manslaughter sentencing: Imputability of aggravating conduct arising from a mental deficit

Geschäftsnummer 4 StR 103/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) granted the defendant’s appeal by quashing the sentencing portion of the lower court’s conviction for manslaughter and ordering a new hearing, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the guilty verdict and the order for involuntary placement in a psychiatric hospital intact. The dispute concerned the appropriateness of a nine-year imprisonment sentence imposed for an assault with a pitchfork that caused death, where the defendant suffered from Asperger’s syndrome and acted during a massive affective breakthrough resulting from emotional accumulation. The appellate court held that the lower court violated consistent legal principles by fully aggravating the sentence based on the act’s motive and manner without adequately accounting for the defendant’s significantly diminished capacity due to his mental condition, which limited the imputability of the excessive violence and "over-kill." The decision applies the doctrine that causes of criminal conduct stemming from non-imputable or limitedly imputable mental deficits cannot be weighed as aggravating factors in full, effectively requiring the lower court to reassess the penalty by properly integrating the effects of the defendant’s reduced responsibility under § 63 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 213 StGB, § 63 StGB; Manslaughter sentencing: Imputability of aggravating conduct arising from a mental deficit: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Totschlag strafrechtliche Sanktion psychiatrische Störungen Asperger-Syndrom beschränkte Handlungsfähigkeit Strafschärfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Keine volle Strafschärfung bei geistig-seelischer Beeinträchtigung

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. November 2017 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Die durch die Strafkammer angestellten Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen einem Angeklagten Anlass und Modalitäten der Tat nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung zu finden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104, 105; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14, NStZ-RR 2014, 140 mwN).

Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl einen minder schweren Fall nach § 213 StGB „auch unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten“ wegen der konkreten Tatausführung mit wechselnden Tatmitteln, „die in dem von einer keinen Widerspruch tolerierenden Konsequenz gekennzeichneten Stich in den Kopf mit der Mistgabel gipfelten“, und wegen des nichtigen Tatanlasses verneint. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer diese Strafzumessungsgesichtspunkte erneut bedacht. Indessen hat der an einem Asperger-Syndrom, einer Variante der autistischen Störung, leidende Angeklagte die Tat nach den Feststellungen nach einem massiven Affektstau aus scheinbar nichtigem Anlass in einem seine Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkenden Affektdurchbruch mit einem hieraus resultierenden massiven Gewaltausbruch und einem exzessiven Gewaltverhalten im Sinne des „over-kills“ begangen (UA S. 16). Hiermit setzen sich die Urteilsgründe nicht auseinander, obgleich die genannten Umstände Ausfluss des beim Angeklagten bestehenden und zur Unterbringung nach § 63 StGB führenden gravierenden Defektzustandes waren. Trotz der Erwähnung erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei der Strafrahmenwahl kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass das Landgericht dies bei der strafschärfenden Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungstatsachen aus den Augen verloren hat.

Der Strafausspruch bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen werden von dem Wertungsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben zulässig, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.

Sost-Scheible

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