Joint perpetration in ATM explosions and factual co-disposal power over loot for confiscation purposes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 5th Criminal Senate dismissed the defendant's appeal as unfounded, rejecting his challenge to the conviction and sentencing issued by the Berlin Regional Court, thereby leaving the original judgment in force. The defendant, who had been released on parole after serving a lengthy sentence for similar ATM bombings, was charged with joint perpetration (Mittäterschaft) and asset forfeiture following the detonation of an ATM that yielded 255,480 euros; his appeal argued that financial distress was not a decisive sentencing factor and that he lacked actual control over the proceeds. The Senate upheld the lower court's findings, confirming that joint perpetration was established based on the collaborative plan with a co-perpetrator who died during flight, and that the defendant possessed factual co-disposal power over the full loot by the time they boarded a rescue boat. The court further ruled that the defendant's financial situation did not constitute a decisive mitigating factor under § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, and that the forensic basis for the confiscation order regarding the stolen funds was legally sound.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; Joint perpetration in ATM explosions and factual co-disposal power over loot for confiscation purposes: Im vorliegenden Fall stellt es keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar, dass sich der Angeklagte nach seiner bewährungsweisen Entlassung aus jahrelanger Haft wegen gleichartiger Taten (Geldautomatensprengungen) in finanzieller Bedrängnis befand und deshalb die Tat beging.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Einwände des Beschwerdeführers in seinem dem Senat nachgesandten Schriftsatz vom 24. März 2026, die der Generalbundesanwalt bei seiner Antragstellung nicht berücksichtigen konnte, greifen nicht durch:
Das Landgericht hat angesichts des arbeitsteiligen Zusammenwirkens des Angeklagten mit seinem auf der Flucht verstorbenen Mittäter die Voraussetzungen einer Mittäterschaft rechtsfehlerfrei angenommen (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 13. April 2023 - 5 StR 533/22 mwN).
Im vorliegenden Fall stellt es keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar, dass sich der Angeklagte nach seiner bewährungsweisen Entlassung aus jahrelanger Haft wegen gleichartiger Taten (Geldautomatensprengungen) in finanzieller Bedrängnis befand und deshalb die Tat beging.
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die der Einziehungsentscheidung zugrunde liegende Annahme faktischer Mitverfügungsmacht über die bei der Sprengung des Geldautomaten erbeuteten 255.480 Euro tragfähig belegt. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei begründet, weshalb der Angeklagte spätestens mit dem Zustieg seines Mittäters in das zur Flucht bereitstehende Schlauchboot vor dem Hintergrund der gemeinsamen Abreden eine faktische Zugriffsmöglichkeit auf die gesamte Tatbeute hatte.
Cirener
Gericke
Mosbacher
Köhler
von Häfen