Forfeiture of seized cash as proceeds of crime in drug trafficking appeals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeals of two defendants as unfounded, upholding their convictions for drug trafficking while amending the guilty verdicts to align with the prosecution's voluntary limitation of charges to offenses under the Narcotics Act and the Consumer Cannabis Act. The defendants, who had been convicted by the Hamburg Regional Court for group and armed drug trafficking involving narcotics, cannabis, and new psychoactive substances, challenged the judgment on procedural grounds, specifically contesting the forfeiture of seized cash. The court ruled that the forfeiture of the cash was legally correct under §§ 73 and 73a StGB as proceeds of the convicted crime, thereby rejecting the remaining legal argument. The final order confirms the imprisonment sentences and the placement of one defendant in a rehabilitation institution, with each appellant bearing their own appellate costs, based on the application of § 154a(2) StPO for the limitation of prosecution and § 354(1) StPO for the correction of the legal classification.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 154a Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 73a StGB, § 73 Abs. 1 StGB; Forfeiture of seized cash as proceeds of crime in drug trafficking appeals: In dem nach der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO verbleibenden Umfang sind die mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert. Die Strafaussprüche werden hiervon nicht berührt.
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KI-generiertVolltext
1. Die Strafverfolgung wird auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittel- und dem Konsumcannabisgesetz beschränkt.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2025 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten schuldig sind:
a) der Angeklagte K. der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis,
b) der Angeklagte Z. des bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis, Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und verbotenem Besitz von Cannabis.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis und mit Beihilfe zum gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten Z. hat es wegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bandenmäßigem bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis, mit gewerbsmäßigem bandenmäßigen Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff, mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit verbotenem Besitz von Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn unter Vorwegvollzug von zehn Monaten der verhängten Freiheitsstrafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat das Landgericht Einziehungsanordnungen getroffen.
In dem nach der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO verbleibenden Umfang sind die mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert. Die Strafaussprüche werden hiervon nicht berührt.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten Z. nicht, dass das Landgericht das bei ihm sichergestellte Bargeld nach § 73 Abs. 1 und § 73a StGB eingezogen hat, obwohl er es durch die abgeurteilte Tat erlangt hat. Denn das Geld unterliegt insgesamt der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB.
Cirener
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner