Scope of seizure under § 94 StPO: evidentiary weight of seized everyday items offset by defendant’s confession and digital corroboration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH), 3rd Criminal Senate, reversed the lower court's order sequestering a flashlight, balaclava, and coat, ruling in favor of the accused and imposing costs on the state prosecution. The dispute centered on whether these items, seized during a failed border exit attempt three months after the alleged commission of the offense, possessed sufficient evidentiary value to justify seizure in an investigation for membership in a foreign terrorist organization. The court held that seizure under § 94 StPO requires a not-remote possibility of relevance to the proceedings; here, the accused's confession and corroborating digital evidence had already established the core facts of his participation in combat units in Syria, rendering the everyday items inherently low in inductive value for proving combat participation. Furthermore, even if relevant to the circumstances of the border attempt, the court determined that photographs of the items would suffice under proportionality principles, making the physical seizure disproportionate and dismissing the need for criminal-technical examination.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 306 Abs. 1 StPO; Scope of seizure under § 94 StPO: evidentiary weight of seized everyday items offset by defendant’s confession and digital corroboration: Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 304 Abs. 1, 5, § 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde hat im Umfang der Anfechtung Erfolg.
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Ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung in einer terroristischen Vereinigung: Beschlagnahme weiterer Beweisgegenstände und deren Beweiswert neben einer geständigen Einlassung des Beschuldigten
[TENOR]
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2018 (6 BGs 23/18) aufgehoben, soweit die Beschlagnahme der Taschenlampe, Marke "Surefire" (Asservaten-Nr. 3), der Sturmhaube, schwarz (Asservaten-Nr. 6), sowie des Mantels, dunkelgrün (Asservaten-Nr. 7), angeordnet worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
[GRUENDE]
1. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich von Ende August 2016 bis Anfang November 2017 in Syrien als Kämpfer der syrisch-kurdischen "Volksverteidigungseinheiten" (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) betätigt, die als unselbständige Teilorganisation in die unter der Bezeichnung "Arbeiterpartei Kurdistans" (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) zusammengefassten Strukturen eingegliedert gewesen seien.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 9. Mai 2018 unter anderem die Beschlagnahme diverser Gegenstände angeordnet, darunter eine Taschenlampe, eine Sturmhaube sowie ein Mantel. Die Gegenstände waren am 2. Februar 2018 im Anschluss an einen misslungenen Ausreiseversuch des Beschuldigten nach Großbritannien anlässlich seiner Rückkehr bei der Durchsuchung seiner Person und der von ihm mitgeführten Sachen am Flughafen in Bremen aufgefunden worden.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Mai 2018 hat der Beschuldigte Beschwerde gegen den ermittlungsrichterlichen Beschluss eingelegt, soweit die Beschlagnahme der Taschenlampe, der Sturmhaube und des Mantels angeordnet worden ist.
2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 304 Abs. 1, 5, § 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde hat im Umfang der Anfechtung Erfolg.
a) Dass die Taschenlampe, die Sturmhaube und der Mantel für das weitere Verfahren eine - für die Anordnung der Beschlagnahme erforderliche - potenzielle Beweisbedeutung nach § 94 Abs. 1, 2 StPO hätten, ist nicht erkennbar.
aa) Ein Gegenstand hat dann potenzielle Bedeutung als Beweismittel, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, ihn im Verfahren zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise zu verwenden. Geboten ist eine Ex-ante-Prognose, weil sich die tatsächliche Beweisbedeutung erst nach der Sicherstellung bei der Auswertung ergibt und abschließend erst im Rahmen der Gesamtwürdigung der Beweise in der Hauptverhandlung beurteilt werden kann. In welcher Weise der Gegenstand Beweisbedeutung haben kann, braucht zur Zeit der Sicherstellung noch nicht festzustehen (vgl. LR/Menges, StPO, 26. Aufl., § 94 Rn. 30 mwN).
bb) Die Möglichkeit, dass die Taschenlampe, die Sturmhaube und der Mantel in dem Verfahren wegen des oben beschriebenen Vorwurfs Bedeutung erlangen könnten, liegt fern.
Nach Aktenlage können die dem Beschuldigten angelasteten mitgliedschaftlichen Betätigungsakte als bereits gesichert gelten: Der Beschuldigte hat sich gegenüber den Polizeibehörden diesbezüglich geständig geäußert; im Kern hat er angegeben, er sei im Zeitraum zwischen Ende August 2016 und Anfang November 2017 in Syrien für die YPG an Kampfhandlungen gegen den sogenannten "Islamischen Staat" (IS) beteiligt gewesen. Seine Äußerungen werden durch objektive Beweismittel belegt, namentlich durch Dateien (Video- und Lichtbildmaterial sowie Chat- und SMS-Verkehr), die auf den bei ihm sichergestellten Smartphones festgestellt worden sind, sowie eine Fotoaufnahme, die bei einer Internetrecherche entdeckt worden ist.
Darüber hinaus sind nach Aktenlage keine Erkenntnisse dafür ersichtlich, dass die drei von der Beschwerde erfassten Gegenstände, die erst drei Monate nach dem im angefochtenen Beschluss bezeichneten Tatzeitraum aufgefunden und sichergestellt wurden, einen Bezug zum Tatvorwurf aufweisen würden. Der indizielle Beweiswert insbesondere der Taschenlampe und des Mantels ist per se gering. Es handelt sich um Sachen des alltäglichen Gebrauchs, deren Besitz für einen etwaigen Nachweis der Teilnahme an einem Kampfeinsatz oder auch einer -ausbildung kaum ergiebig sein dürfte.
cc) Selbst wenn der Umstand, dass der Beschuldigte bei dem misslungenen Ausreiseversuch nach London die Taschenlampe, die Sturmhaube und den Mantel in Besitz hatte, noch für die Beweisführung relevant würde, wäre es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ausreichend, von den Asservaten gefertigte Lichtbilder zu verwenden. Dass sich - wie in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt - "eine kriminaltechnische Untersuchung dieser Gegenstände im Hinblick auf ihre Beschaffenheit, Leistungsfähigkeit oder Gewicht als notwendig erweisen könnte", hält der Senat für ausgeschlossen.
b) Inwieweit eine Beschlagnahme der drei Asservate nach präventiv-polizeilichen Maßstäben zulässig sein könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Ri'inBGH Dr. Spaniol befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben.
Becker
Becker
Berg