Leasing contract revocation: Non-admission complaint inadmissibility due to lack of admissibility threshold amount under § 544 ZPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) suspended the appeal proceedings pending a preliminary ruling by the Court of Justice of the European Union in cases C-617/21 and C-117/22, and announced its intention to reject the plaintiff's non-admission complaint as inadmissible, though the non-admission proceeding was subsequently mooted by withdrawal. The dispute concerned a consumer's attempt to revoke a 48-month vehicle leasing contract for a new car based on the right of withdrawal under German consumer protection law, with both the lower and appellate courts having previously dismissed the claim for a declaratory judgment that the defendant could no longer derive rights from the contract. The decisive legal basis for the rejection of the non-admission complaint was § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, as the amount in dispute was below the statutory threshold of €20,000, while the substantive issues turned on the applicability of withdrawal rights under §§ 312b, 312c, and 312g Abs. 1 BGB in conjunction with the implementation of EU consumer credit directives.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 148 ZPO, § 312g BGB, § 312b BGB, § 312c BGB, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Leasing contract revocation: Non-admission complaint inadmissibility due to lack of admissibility threshold amount under § 544 ZPO: The dispute concerned a consumer's attempt to revoke a 48-month vehicle leasing contract for a new car based on the right of withdrawal under German consumer protection law, with both the lower and appellate courts having previously dismissed the claim for a declaratory judgment that the defendant could no longer derive rights from the contract. The decisive legal basis for the rejection of the non-admission complaint was § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, as the amount in dispute was below the statutory threshold of €20,000, while the substantive issues turned on the applicability of withdrawal rights under §§ 312b, 312c, and 312g Abs. 1 BGB in conjunction with the implementation of EU consumer credit directives.
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KI-generiertProcedural rule cited in the dispositive to justify the suspension of the proceedings pending a preliminary ruling by the Court of Justice of the European Union.
Volltext
Das Revisionsverfahren wird entsprechend § 148 ZPO aus den in den Senatsbeschlüssen vom 10. Mai 2022 (VIII ZR 149/21, juris Rn. 7 ff.) und vom 30. August 2022 (VIII ZR 305/21, juris Rn. 3 ff.) genannten Gründen bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen Verfahren C-617/21 und C-117/22 ausgesetzt.
Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.
[GRUENDE]
I. Die Klägerin schloss als Verbraucherin im September 2018 mit der Beklagten einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Neufahrzeug Renault Zoe Life. Der Vertrag sieht die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 250,92 € vor. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit von 48 Monaten sollte der Kilometer-Endstand 30.000 Kilometer nicht überschreiten. Zudem trifft der Vertrag Regelungen zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern bei Vertragsende. Eine Restwertgarantie ist dagegen nicht vereinbart.
Der Vertragsurkunde waren eine Widerrufsinformation sowie die Leasing-Bedingungen der Beklagten beigefügt. Der Vertragsschluss wurde von einem Mitarbeiter der Verkäuferin des Fahrzeugs, der Autohaus V. GmbH, in deren Räumlichkeiten vermittelt.
Mit Schreiben vom 26. August 2020 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte erfolglos zur Rückabwicklung des Vertrags auf.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass aufgrund des erfolgten Widerrufs die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Leasingvertrag keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten - mehr herleiten kann. Ferner hat sie die Beklagte auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht unter Hinweis, der Klägerin habe weder ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1, 2, §§ 495, 355 BGB, noch ein vertragliches Widerrufsrecht oder ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312b, 312c, 312g, 355 BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB zugestanden, zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr auf ein "Widerrufsrecht aus § 312g BGB in Verbindung mit § 312b BGB und/oder § 312c BGB" gestütztes Klagebegehren weiter. Ferner hat sie "in dem Umfang, in dem das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat," Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
II. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - wie die Nichtzulassungsbeschwerde selbst einräumt - 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Mit ihrer Klage begehrt sie lediglich die Feststellung, dass die Beklagte aufgrund des von der Klägerin unter dem 26. August 2020 erklärten Widerrufs aus dem streitgegenständlichen Leasingvertrag keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten - mehr herleiten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2023 - VIII ZR 268/21, juris Rn. 7 f.).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - entgegen der von ihr vertretenen Ansicht - auch nicht gegenstandslos. Denn das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf mögliche Feststellungsansprüche aufgrund von Widerrufsrechten nach §§ 312b, 312c, 312g Abs. 1 BGB beschränkt.
1. Hat das Berufungsgericht die Revision nur in beschränktem Umfang zugelassen, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde unter der prozessualen Bedingung eingelegt werden, dass diese Zulassungsbeschränkung wirksam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138 Rn. 21; BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, Stand: 1. Dezember 2022, § 544 Rn. 5; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 544 Rn. 4). Die Beschwerde hat dann das Ziel, dass die Revision über den teilweisen Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts hinaus unbeschränkt zugelassen wird und das Berufungsurteil somit in vollem Umfang durch das Revisionsgericht überprüft werden kann (vgl. BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, aaO). Erweist sich die von dem Berufungsgericht vorgenommene Zulassungsbeschränkung als unwirksam, ist eine solche vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos (vgl. BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 12; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 17/18, NJW-RR 2019, 270 Rn. 7; vom 10. Oktober 2019 - VII ZR 1/19, BGHZ 223, 260 Rn. 23; jeweils mwN; vom 12. November 2021 - V ZR 271/20, NJW-RR 2022, 349 Rn. 7).
2. Gemessen hieran ist die - hier unbedingt eingelegte - Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegenstandslos. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall - wie sich aus dem Tenor des Berufungsurteils in Verbindung mit der Zulassungsbegründung eindeutig ergibt und was auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede stellt - die Zulassung der Revision wirksam auf etwaige Feststellungsansprüche der Klägerin aufgrund der ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Widerrufsrechte nach §§ 312b, 312c, 312g Abs. 1 BGB beschränkt (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 14. Juni 2022 - VIII ZR 311/20, juris Rn. 11).
III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Bünger
Dr. Schmidt
Wiegand
Dr. Matussek
Dr. Böhm
Hinweis:
Das Nichtzulassungsverfahren ist durch Rücknahme erledigt worden.