Reduction of confiscation of criminal proceeds due to unsupported factual findings and correction of total custodial sentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, reducing the confiscation of the value of criminal proceeds from €1,038.40 to €835.00 and dismissing the remainder of the appeal while retaining the nine-year custodial sentence and knife confiscation; the court also corrected the judgment to explicitly state a "total custodial sentence" rather than a single sentence. The dispute concerned the procedural validity of the confiscation order in a case involving two counts of aggravated robbery and one count of attempted aggravated robbery, where the defendant challenged the amount of value confiscation via a substantive legal argument. The decisive legal basis was the application of § 421(1) No. 3 StPO, which allowed the court to forgo further proceedings on a specific portion of the confiscation not supported by findings due to procedural economy, and the correction of the sentencing formula under §§ 53, 54 StGB to reflect the correct legal classification of the combined sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Reduction of confiscation of criminal proceeds due to unsupported factual findings and correction of total custodial sentencing: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen und versuchten besonders schweren Raubes zu einer „Freiheitsstrafe“ von neun Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes „des Erlangten“ in Höhe von 1.038,40 € sowie die Einziehung eines Messers angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zur Beschränkung des Verfahrens im Hinblick auf die Höhe der Wertersatzeinziehung von Taterträgen und infolgedessen zur entsprechenden Änderung dieser Entscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch unterliegt der Strafausspruch der Berichtigung.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Aurich vom 5. August 2025 wird
a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 203,40 € abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt,
b) das Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese Maßnahme in Höhe von 835 € angeordnet wird und im Übrigen entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Strafausspruch auf die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe lautet.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen und versuchten besonders schweren Raubes zu einer „Freiheitsstrafe“ von neun Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes „des Erlangten“ in Höhe von 1.038,40 € sowie die Einziehung eines Messers angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zur Beschränkung des Verfahrens im Hinblick auf die Höhe der Wertersatzeinziehung von Taterträgen und infolgedessen zur entsprechenden Änderung dieser Entscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch unterliegt der Strafausspruch der Berichtigung.
1. Auf die Sachrüge sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 203,40 € ab. In diesem Umfang wird der betreffende Einziehungsausspruch nicht von den getroffenen Feststellungen getragen. Ein zweiter Rechtsgang, der nur diesen Differenzbetrag zum Gegenstand hätte, wäre mit einem unangemessenen Aufwand verbunden. Das Urteil ist daher analog § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 835 € herabgesetzt wird.
2. Im verbleibenden Umfang hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler aufgedeckt.
Allerdings ist der Strafausspruch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte, wie sich bereits aus dem Tenor selbst - der Verurteilung wegen dreier tatmehrheitlicher Taten - ergibt, nicht zu einer Freiheitsstrafe, sondern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (§§ 53, 54 StGB) verurteilt wird.
3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer
Berg
Voigt
Munk
Kurtze