Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 91/26 ECLI:DE:BGH:2026:280426B3STR91.26.0 KI-generiert

Adhäsionsantrag für Schmerzensgeld mangels Bestimmtheit unzulässig

Geschäftsnummer 3 StR 91/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Criminal Third Senate partially granted the defendant’s appeal, overturning the lower court’s civil restitution (adhäsion) order for 20,000 euros while upholding the eleven-year six-month prison sentence for manslaughter; the court ordered that no further decision be made on the civil claim due to procedural defects. The dispute centered on whether a non-specific claim for pain and suffering damages in the criminal proceedings met the required standards of legal clarity. The decisive legal basis was the requirement for a definite claim under § 404 (2) Sentence 2 StPO in conjunction with § 253 (2) No. 2 ZPO, which mandates that a claim for judicial discretion must at least specify the magnitude or minimum amount sought, rendering the original complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 472a Abs. 2 StPO; Adhäsionsantrag für Schmerzensgeld mangels Bestimmtheit unzulässig: „Der Antrag der Adhäsionsklägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Der Adhäsionsausspruch ist daher aufzuheben.

Schlagwörter

KI-generiert
Totschlag Prozessrecht Zivilurteil Strafanzeige Mindeststrafe Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 11. November 2025 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 20.000 € an die Adhäsionsklägerin verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die umfassende Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Adhäsionsentscheidung hat hingegen keinen Bestand.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Der Antrag der Adhäsionsklägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Der Adhäsionsausspruch ist daher aufzuheben.

Der Adhäsionsantrag war nicht beziffert und enthielt auch sonst keinen Hinweis auf die Größenordnung oder einen Mindestbetrag, den die Adhäsionsklägerin als Schmerzensgeld anstrebte. Damit genügte der Antrag nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Vorschrift verlangt die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Sie steht der Zulässigkeit eines unbezifferten Antrags nur dann nicht entgegen, wenn zugleich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts mitgeteilt werden. Wenn der Umfang der Leistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe der Größenordnung des begehrten Betrages, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll. Deshalb fehlt es an der von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit des unbezifferten Klageantrags, wenn der Adhäsionskläger keine Angaben zur Größenordnung, zum geforderten Mindestbetrag des begehrten Schmerzensgeldes oder zum Streitwert macht (Senat, Urteil vom 20. September 2018 - 3 StR 618/17 -, NStZ-RR 2019, 59; BGH StraFo 2018, 524 f.). Diese Grundsätze gelten auch für das von der Kammer ausgeurteilte Hinterbliebenengeld, dessen Höhe im richterlichen Ermessen steht (BGH, Beschluss vom 8. August 2023 - 1 StR 240/23 -, juris).“

Dem stimmt der Senat zu. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 20/14, juris Rn. 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 472a Abs. 2 StPO.

Berg

Erbguth

Voigt

Munk

Kurtze