Inadmissibility of appeal against enforcement ruling lacking explicit admission and of subsequent complaint against non-admission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed both the debtor's appeal on legal grounds (Rechtsbeschwerde) and complaint against the non-admission of that appeal (Nichtzulassungsbeschwerde) as inadmissible, leaving the lower court's decision in force at the debtor's expense. The dispute arose within enforcement proceedings, where the debtor challenged a ruling by the Landgericht Heilbronn that did not expressly admit the higher-level appeal. The decisive legal basis was § 574 (1) sentence 1 no. 2 ZPO, which permits an appeal against a ruling by the appellate court in enforcement proceedings only if that court has explicitly admitted the appeal; since the lower court failed to do so, the appeal was procedurally barred. Furthermore, the court held that the refusal to admit the appeal itself is not subject to a complaint for non-admission, a position consistent with legislative intent and not required by constitutional law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Inadmissibility of appeal against enforcement ruling lacking explicit admission and of subsequent complaint against non-admission: Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 3. Januar 2023 jedoch nicht zugelassen.
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KI-generiertVolltext
Die Rechtsmittel vom 27. Februar 2023 und vom 8. Mai 2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn - 1. Zivilkammer - vom 3. Januar 2023 - Bö 1 T 248/22 - werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
1. Die von dem Schuldner eingelegten Rechtsmittel - Rechtsbeschwerde vom 27. Februar 2023 und Nichtzulassungsbeschwerde vom 8. Mai 2023 - sind unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 3. Januar 2023 jedoch nicht zugelassen.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - I ZB 60/20, juris Rn. 3 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, [juris Rn. 7 f.]; Beschluss vom 19. Mai 2022 - I ZB 26/22, juris Rn. 3).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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